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Autor/inGerstein, Hartmut
TitelHaftung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.
QuelleIn: KiTa aktuell. Nordrhein-Westfalen, (2025) 2, S. 21-22
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Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; gedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0942-2463
SchlagwörterBildungsrecht; Kinderschutz; Kindergarten; Frühpädagogik; Aufsichtspflicht; Haftung; Unfallversicherung; Tagespflege; Schadensersatzanspruch; Deutschland
AbstractKinder sind bis zum Alter von 7 Jahren nicht deliktsfähig. Wenn sie Schäden anrichten, haften die Aufsichtspflichtigen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt haben und dies ursächlich für den entstandenen Schaden war. Der Beitrag erläutert die Stellung vom Träger und den aufsichtspflichtigen Personen im Prozess auf Schadensersatz. Bei Unfällen der betreuten Kinder greift die gesetzliche Unfallversicherung. Hier sind die Aufsichtspflichtigen auch bei fahrlässigem Handeln von der Haftung befreit. Das Haftungsprivileg gilt allerdings nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Angst vor Schadensersatzansprüchen ist in der pädagogischen Praxis unbegründet. Übervorsichtiges Handeln ist problematisch. Kinder müssen vor Gefahren geschützt werden, die sie nicht bewältigen können und gefördert werden, damit sie selbstständig mit Gefahren umgehen können. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht führt nur selten zu Schadensersatzansprüchen. Sie ist aber stets eine Belastung für das Arbeitsverhältnis mit dem Träger und für das Vertrauensverhältnis mit den Eltern.
Erfasst vonExterner Selbsteintrag
Update2026/1
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