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Autor/inUrban-Stahl, Ulrike
TitelPartizipation, Beschwerde und Ombudschaft.
Neue Anforderungen an die Transparenz fachlichen Handelns.
QuelleIn: Jugendhilfe, 50 (2012) 1, S. 12-15Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0022-5940
SchlagwörterHandlung; Beschwerde; Partizipation; Jugendhilfe; Anforderung; Transparenz
AbstractDas mit Jahresbeginn zum 1.1.2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz sieht in § 45 SGB VIII eine neue Bedingung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis vor: Die Gewährleistung des Kindeswohls in Einrichtungen soll voraussetzen, dass Verfahren der Beteiligung und der Möglichkeit zur Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Diese Regelung wurde als Folge der Debatten an zwei Runden Tischen - "Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren" sowie "sexueller Kindesmissbrauch in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich" - formuliert. Sie stellt eine konsequente Fortführung des in der Kinder- und Jugendhilfe breit entwickelten Partizipationsdiskurses dar. Junge Menschen sollen als Subjekte mit eigenen Rechten wahrgenommen werden, die an Entscheidungen über persönliche Angelegenheiten, über Alltagsgestaltung und Lebensplanung zu beteiligen sind. Die gesetzliche Verankerung von Beteiligungsrechten im SGB VIII und im Rahmen der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention bildete einen wichtigen Motor für diese Entwicklung. Das Bundeskinderschutzgesetz verbindet die Sicherung der Rechte von Kindern durch Partizipations- und Beschwerdeverfahren. Ich möchte im Folgenden zunächst den Begriff der Partizipation schärfen, um davon ausgehend darzustellen, inwiefern die aktuell formulierten Forderungen nach Beratungs-, Beschwerde- und Ombudsstellen für KIientinnen und Klienten in Konflikten mit Fachkräften und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe als notwendige Weiterentwicklung dieses Diskurses interpretiert werden können.
Erfasst vonComenius-Institut, Münster
Update2012/3
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