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| Institution | Deutschland / Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie |
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| Titel | HRG. Hochschulrahmengesetz. Vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190). |
| Quelle | Bonn: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung u. Technologie (1998), 39 S. |
| Sprache | deutsch |
| Dokumenttyp | gedruckt; Monografie |
| Schlagwörter | Evaluation; Forschung; Multimedia; Kreditpunktesystem; Lehre; Bund-Länder-Aufgabe; Gesetz; Wettbewerb; Qualifikationsanforderung; Hochschulautonomie; Hochschulentwicklung; Hochschulfinanzierung; Hochschulpolitik; Hochschulrahmengesetz; Hochschulreform; Hochschulzugang; Hochschulzulassung; Studienplatzvergabe; Studienberatung; Hochschulprüfung; Regelstudienzeit; Studienabschluss; Studienleistung; Master-Studiengang; Bachelor-Studiengang; Auswahlverfahren; Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie; Professor |
| Abstract | Das neue Hochschulrahmengesetz führt zu einer grundlegenden Neuorientierung im Verhältnis des Staates zu den Hochschulen. An folgenden Leitgedanken orientiert sich das Hochschulrahmengesetz: 1. Leistungsorientierte Hochschulfinanzierung. Die staatliche Mittelzuweisung an die Hochschulen soll sich künftig an den in Lehre und Forschung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen orientieren. 2. Evaluation von Forschung und Lehre. Die Studierenden werden an der Evaluation der Lehre beteiligt. 3. Regelstudienzeiten werden im Hinblick auf die heutige Auffassung über angemessene Regelstudienzeiten neu festgesetzt. Künftig beträgt die Regelstudienzeit bei Fachhochschulstudiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, höchstens vier Jahre und bei den übrigen Diplom- sowie den Magisterstudiengängen in der Regle viereinhalb Jahre. 4. "Multimedia" hält breiten Einzug in die Hochschulen 5. Die Studienberatungspflicht der Hochschulen wird verstärkt. 6. Es wird eine Zwischenprüfung in allen Studiengängen mit mindestens vier Jahren Regelstudienzeit eingeführt. Das Bestehen der Zwischenprüfung soll in aller Regel Vorraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums sein. 7. Der sogenannte "Freischuß" wird in allen geeigneten Studiengängen eingeführt. 8. Es wird ein Leistungspunktsystem geschaffen, das die nationale und internationale Mobilität der Studierenden und Absolventen fördert sowie die Konkurrenzfähigkeit der deutschen mit ausländischen Hochschulen stärkt. 9. Den Hochschulen wird die Möglichkeit gegeben, in grundständigen Studiengängen einen Bachelorgrad und in Postgraduiertenstudiengängen einen Mastergrad zu verleihen. 10. Es wird eine Leistungsquote bei der Studienplatzvergabe eingeführt. 11. Es wird ein hochschuleigenes Auswahlverfahren in das allgemeine Auswahlverfahren für rund 20 Prozent der Studienplätze in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen geschaffen. 12. Die pädagogische Eignung wird zu einer unbedingten Einstellungsvoraussetzung für Professoren gemacht. 13. Die Habilitation wird als zwingende Einstellungsvoraussetzung für Professoren aufgehoben.. - Gliederung: 1. Die Novellierung des Hochschulrahmengesetzes 2. Text des Hochschulrahmengesetzes (1. Aufgaben der Hochschulen 2. Zulassung zum Studium 3. Mitglieder der Hochschule 4. Rechtsstellung der Hochschule 5. Staatliche Anerkennung 6. Anpassung des Landesrechts 7. Änderung von Bundesgesetzen, Schlußvorschriften (HoF/Text übernommen). |
| Erfasst von | Institut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg |
| Update | 2000_(CD) |