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Autor/in | Bussmann, Kai-Detlef |
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Titel | Verbot familialer Gewalt gegen Kinder. Zur Einführung rechtlicher Regelungen sowie zum (Straf-)Recht als Kommunikationsmedium. Gefälligkeitsübersetzung: Ban on violence against children in the family : introduction of legal regulations and (penal) law as a communication medium. |
Quelle | Köln: Heymanns (2000), XVI, 489 S. Zugl. Bielefeld, Univ., Habil.-Schr., 1997 |
Beigaben | Tabellen |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | gedruckt; Monografie |
ISBN | 3-452-24556-X |
Schlagwörter | Erziehungsmittel; Strafe; Gewalt; Familie; Kind; Misshandlung; Rechtsgeltung; Strafrecht; Hochschulschrift; Schweden; Österreich |
Abstract | "Das zentrale Anliegen der Arbeit ist die vieldiskutierte Frage nach der Wirkung des Rechts, hier speziell des Strafrechts. Im Ergebnis wird eine theoretisch begründete wie empirisch validierte Variante der positiven Generalprävention vertreten. Die Kernthese lautet, daß die Wirkungen von Recht, und hier konkret von Strafrecht, von eher subtiler Natur sind und primär in der Kommunikation zwischen Menschen liegen. Dagegen läßt sich seine Relevanz deutlich weniger auf (straf-)rechtliche Sanktionen zurückführen. Recht wirkt zuallererst durch seine Symbolik und Definitionskraft. Dies theoretisch zu konzipieren und empirisch zu untersuchen, ist das Ziel der vorliegenden Studie. Als Anwendungsfall dient der Schutz von Kindern vor Gewalt in der Familie, wobei die mittlerweile in Kraft getretene Reform des elterlichen 'Züchtigungsrechts' den rechtlichen Anknüpfungspunkt bildet: 'Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen, sind unzulässig' (§ 1631 Abs. 2 BGB). Zwar erfolgte diese Rechtsänderung erst nach Abschluß der empirischen Arbeiten und des Manuskripts, aber diese Fassung ist aufgrund der bloßen Wortumstellung nahezu identisch mit dem zuvor diskutierten Entwurf eines 'Mißhandlungsverbotsgesetzes': 'Körperliche und seelische Mißhandlungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.' Der Gesetzgeber intendiert mit diesem Mißhandlungsverbot, das bisherige Verbot 'entwürdigender Erziehungsmaßnahmen' zu präzisieren und hierdurch dem Problem der familiären Gewalt gegen Kinder Einhalt zu gebieten. Zur Untersuchung der zentralen Fragestellung der Wirkung von Recht werden die Ergebnisse aus der empirischen Forschung und Rechtstheorie sowie soziologischen Theorie, aber auch Strafrechtsdogmatik stufenweise miteinander verknüpft, um an Ende zu einem rechtstheoretisch wie empirisch begründeten Rechtsvorschlag zu gelangen. Hierzu werden andere rechtliche Vorschläge aus der früheren und gegenwärtigen deutschen Gesetzgebungsdiskussion sowie geltende Lösungen in Schweden, Österreich und der ehemaligen DDR gegenübergestellt und diskutiert. So wird insbesondere untersucht, wie explizit ein Züchtigungsverbot formuliert sein muß. Im Ergebnis wird schließlich folgende Fassung vorgeschlagen: 'Kinder sind gewaltfrei zu erziehen. Körperstrafen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.'" (Textauszug). |
Erfasst von | GESIS - Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften, Mannheim |
Update | 2002_(CD) |