Literaturnachweis - Detailanzeige
Institution | Europäische Gemeinschaften. Kommission |
---|---|
Titel | Bericht der Kommission über die Abweichung in der "Architekten"-Richtlinie (85/384/EWG) in Bezug auf die Dauer der Architektenausbildung an bestimmten Fachhochschulen in Deutschland. Gefälligkeitsübersetzung: Report of the Commission on the deviation of the "architect"-directive (85/384/EWG) regarding the duration of training architects at definite Fachhochschulen in Germany. |
Quelle | Luxemburg: Amt f. amtl. Veröff. d. EG (1995), 11 S. |
Reihe | Dokumente. Europäische Gemeinschaften. Kommission. 672 |
Beigaben | Anhang |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | gedruckt; Monografie |
ISBN | 92-77-97903-8 |
Schlagwörter | Äquivalenz; Architektur; Hochschulabschluss; Anerkennung |
Abstract | "Gemäß Artikel 4 (Absatz 1 erster Unterabsatz) der Richtlinie 85/384/ EWG muß die Dauer der Architekturausbildung mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung betragen, damit das Diplom von den anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 anerkannt wird. Für die deutschen Fachhochschulen gilt eine Ausnahmeregelung, die 1995 überprüft werden muß (Absatz 1 Unterabsatz 2). Diesem letzten Unterabsatz zufolge unterbreitet die Kommission dem Rat aufgrund der gesammelten Erfahrungen und der Entwicklung der Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur einen Bericht über die Anwendung dieser Abweichung sowie geeignete Vorschläge, über die der Rat nach den Verfahren des EG-Vertrages binnen sechs Monaten entscheidet. Damit die dreijährige Ausbildung an einer Fachhochschule im Sinne der Richtlinie 85/384/EWG anerkannt wird, muß der Inhaber eines solchen Diploms eine vierjährige Berufserfahrung in Deutschland nachweisen, die von der Architektenkammer bescheinigt werden muß, in deren Architektenliste der Betreffende eingeschrieben ist.... Um sich in Deutschland als Architekt einschreiben zu lassen, muß nach der Fachhochschulausbildung je nach Bundesland ein zwei- bis dreijähriges Praktikum absolviert werden. Der Betreffende kann sich also erst nach 7 bzw. 9 oder 10 Jahren Studium und in Deutschland erworbener Berufserfahrung in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen. Diese Regelung ist das Ergebnis eines politischen Kompromisses, den die Mitgliedstaaten nach 17 Verhandlungsjahren im Rat erreichten." Es wird über die bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie, über die Entwicklung der Architektenausbildung in Deutschland berichtet und die Schlußfolgerung gezogen, daß keine Änderung der Richtlinie notwendig ist. Im Anhang findet sich eine Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission über die Ausbildungsdauer in der Fachrichtung Architektur in den neuen Ländern. (DIPF/Text übernommen/ Kr.). |
Erfasst von | DIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main |
Update | 1998_(CD) |