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Autor/inStötzel, Manuela
TitelAus "Verfahrenspfleger" wird "Verfahrensbeistand".
Was ist neu?
QuelleIn: Frühe Kindheit, 12 (2009) 4, S. 12-17Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN1435-4705
SchlagwörterKindeswohl; Familienrecht; Kindschaftsrecht; Kind; Soziale Kompetenz; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Gesetz; Grundrechte; Interessenvertretung; Beruf; Qualifikation; Gefährdung; Reform; Verfahren; Änderung; Familiengericht; Jugendlicher; Verfahrenspfleger
AbstractVor mehr als elf Jahren, am 1. Juli 1998, wurde mit Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform der Verfahrenspfleger in § 50 FGG gesetzlich verankert und damit erstmals eine eigenständige und unabhängige Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche in familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren eingeführt. Die Bundesregierung hat in ihrer Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt, dass insbesondere mit dieser Regelung sichergestellt werden sollte, "dass die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren eingebracht werden und das Kind damit nicht zu einem bloßen Verfahrensobjekt wird".
Erfasst vonDeutsches Zentralinstitut für soziale Fragen, Berlin
Update2024/1
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