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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Sportlehrer handeln im Rahmen bindender Rechts- und Verwaltungsbestimmungen. Sie reagieren darauf je nach aktueller Betroffenheit und Perspektive unterschiedlich. Einmal wird über eine hochgradige Verrechtlichung schulischer Vorgänge und die angeblich lähmende Regelungsdichte geklagt; dann wieder wird nach möglichst detaillierten Regelungen zu allem und jedem gerufen, nicht zuletzt von den Klagenden selbst, in dem Bestreben, sich gegen Ansprüche Dritter abzusichern und sozusagen das "Arbeitsfeld als Minenfeld" zu entschärfen. Im Artikel soll die Ambivalenz von Schulvorschriften sowie das Spannungsverhältnis von Bindung und Freiheit beispielhaft an einigen instruktiven Konfliktfeldern, wie Leistungsbewertung und Notengebung, pädagogische Freiheit des Sportlehrers, Lehrplanprobleme und schließlich Schulmitwirkung, aufgezeigt werden. Die Darlegungen beziehen sich im Allgemeinen auf den Sportunterricht in den Sekundarstufen, die Besonderheiten des Primar- und des Sonderpädagogikbereichs bleiben außer Betracht. Noch ein Hinweis zu den Rechtsgrundlagen: Die Schulvorschriften der einzelnen Bundesländer stimmen weitgehend überein; sollten sich jedoch Unterschiede im Detail herausstellen, liegt den Ausführungen nordrhein-westfälisches Schulrechts zugrunde. (Orig.).
Erfasst von
Landesinstitut für Schule, Soest
Update
2005/3
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Standortunabhängige Dienste
0342-2402
Weiß, Helmut: Schulvorschriften - Last oder Hilfe? 2005.
3020214
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