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Autor/inWaldeyer, Hans-Wolfgang
TitelDie Verfassungsmäßigkeit einer einheitlichen Grundvergütung für die Professoren der Fachhochschule und der Universität.
QuelleIn: Die neue Hochschule, 41 (2000) 2, S. 7-10, S. 12, S. 14-17Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
BeigabenLiteraturangaben; Abbildungen 1
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0340-448X
SchlagwörterForschung; Vergleich; Berufung; Deutschland; Fachhochschule; Forschung; Hochschullehrer; Hochschulrecht; Lehrverpflichtung; Universität; Rechtsprechung; Differenzierung; Rechtsstellung; Habilitation; Qualifikationsanforderung; Vergleich; Nachwuchsförderung; Kriterium; Bundesbesoldungsgesetz; Differenzierung; Bundesverfassungsgericht; Grundgesetz; Rechtsprechung; Rechtsstellung; Qualifikationsanforderung; Fachhochschule; Universität; Forschungsaufgabe; Hochschulrahmengesetz; Hochschulrecht; Berufung; Habilitation; Hochschullehrer; Hochschullehrerbesoldung; Lehrverpflichtung; Kriterium; Nachwuchsförderung; Wissenschaftliche Tätigkeit; Professor; Deutschland
AbstractDie Kultusministerkonferenz hat mehrheitlich vorgeschlagen, im Rahmen der geplanten leistungsorientierten Besoldung der Hochschullehrer den Universitätsprofessoren eine Grundvergütung in Höhe von 8.000 DM und den Professoren der Fachhochschule in Höhe von 6.800 DM monatlich zu gewähren. Dieser Vorschlag ist nicht verwunderlich, da im rechtswissenschaftlichen Schrifttum einhellig die Meinung vertreten wird, eine unterschiedliche Grundvergütung für die Universitätsprofessoren einerseits und die Professoren der Fachhochschule andererseits sei verfassungsrechtlich geboten. Im Folgenden werden zunächst unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die dienstlichen Aufgaben der Professoren der Fachhochschule und der Universität aufgezeigt werden. Danach wird die Qualifikation der Professoren der Fachhochschule und der Universität erörtert. Anschließend wird die Frage untersucht, ob die Unterschiede in Bezug auf Dienstaufgaben und Qualifikation eine unterschiedliche Grundvergütung für die Professoren der Fachhochschule und der Universität verfassungsrechtlich gebieten. Inhaltliche Gliederung: I. Einleitung. - II. Dienstliche Aufgaben der Professoren (1. Lehre. - 2. Forschung. - 3. Nachwuchsförderung. - 4. Weitere Aufgaben. - 5. Zusammenfassung). - III. Qualifikation der Professoren (1. Abgeschlossenes Hochschulstudium. - 2. Pädagogische Eignung. - 3. Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit. - 4. Habilitation. - 5. Wissenschaftsbezogene berufspraktische Leistungen. - 6. Zusammenfassung). - IV. Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (1. Fehlender Verfassungsrang. - 2. Bedeutung des Grundsatzes. - 3. Bewertung der dienstlichen Aufgaben. - a. Beachtung der Gleichwertigkeit der Hochschularten. - b. Lehre. - c. Forschung. - d. Nachwuchsförderung. - e. Zusammenfassung. - 4. Bewertung der Qualifikation). - V. Verfassungsmäßigkeit einer einheitlichen Grundvergütung (1. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. - 2. Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. - 3. Kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG). - VI. Schlussbemerkungen. (HoF/Text übernommen).
Erfasst vonInstitut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Update2001_(CD)
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