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In SchuR 10/98, S. 115-117 hatte Peter Paul Cieslik die rechtliche Problematik der "Schulleiterstellen auf Zeit" anläßlich bevorstehender und mittlerweile beschlossener Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen erörtert und auch auf tatsächliche Konsequenzen dieser Personalmaßnahme hingewiesen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Land Berlin zur Ergänzung des Landesbeamtengesetzes mit dem Ziel der Übertragung von Leitungsämtern im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Zeit, hat der Präsident des Abgeordnetenhauses auf Bitten des Rechtsausschusses den wissenschaftlichen Parlamentsdienst beauftragt, ein Gutachten zu erstellen zur Vereinbarkeit der beabsichtigten Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Artikel 33 Abs. 5 GG schützt den Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums. Während das Gutachten in der Besetzung von Führungspositionen auf Probe zwar einen Eingriff in das Lebenszeitprinzip sieht, hält es diesen Eingriff aber für verfassungsrechtlich unbedenklich, da das Lebenszeitprinzip nicht in seinem Kernbestand berührt sei. Außerdem handle es sich um eine geeignete Maßnahme, um einem anderen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dem Leistungsprinzip, besser gerecht zu werden. Auch sei die Probezeit als gering im Verhältnis zur Gesamtbesetzungszeit anzusehen, und sie sei so angelegt, daß mit ihr nicht die Gefahr einhergehe, daß sie bei einem Regierungswechsel für Zwecke des gezielten Personalaustausches mißbraucht werde. Die Übertragung von Führungspositionen auf Zeit hält das Gutachten dagegen für mit der Verfassung nicht vereinbar. Einige der Ausführungen zu dieser verfassungsrechtlichen Frage sollen im folgenden zitiert werden, da es sich nicht um eine spezielle Berliner Problematik handelt, sondern um verfassungsrechtliche Grenzen, die in allen Ländern zu beachten sind. ( DIPF/Orig.)
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1434-4181
Schulleiter auf Zeit. 1999.
2423921
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