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Literaturnachweis - Detailanzeige

 
Autor/inEnnuschat, Jörg
TitelKommunen als Träger von Ersatzschulen?
QuelleIn: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 68 (2020) 3, S. 328-337Infoseite zur Zeitschrift
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Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; gedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0034-1312; 2366-6749
SchlagwörterTrägerschaft; Privatschule; Gemeinde (Kommune); Gesetz; Rechtsgrundlage; Verfassungsrecht; Öffentliche Trägerschaft; Deutschland
AbstractDas Grundgesetz trennt deutlich zwischen öffentlichen Schulen und Privatschulen. Kommunen sind öffentliche Schulträger und dürfen keine Privatschulen gründen und betreiben. Ebenso unzulässig ist die beherrschende kommunale Beteiligung an einem Träger einer privaten Schule. (DIPF/Orig.).

The Basic Law makes a clear distinction between public schools and private schools. Municipalities are public school authorities and are, therefore, not permitted to found or operate private schools. It is also forbidden for a municipality to have a controlling influence on the management of a private school. (DIPF/Orig.).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2021/3
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