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Titel | Zulässiger Rechtsweg in Österreich nach Skiunfall eines deutschen Lehrers. Beschluss des OGH vom 30.4.2019, 1 Ob 33/19p. |
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Quelle | In: Causa Sport, 2019 (2019) 3, S. 333-340 |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | gedruckt; Zeitschriftenaufsatz |
ISSN | 1660-8399 |
Schlagwörter | Haftungsrecht; Lehrer; Pflicht; Rechtsprechung; Schadensersatz; Skisport; Skiunfall; Vorsorge; Österreich |
Abstract | Ein deutscher Lehrer begleitete in seiner Funktion als Sportlehrer Schüler einer deutschen Gesamtschule zu einem mehrtägigen Aufenthalt in ein österreichisches Skigebiet. Auf einer sog Erkundungsfahrt wurde der Lehrer in einen Ski-Unfall verwickelt. Der Unfallgegner und nunmehrige Kläger begehrte Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Folgen des Skiunfalls. Sowohl das Erst- als auch das Revisionsgericht wiesen die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Beide Gerichte waren nämlich der Auffassung, dass § 9 Abs 5 des österreichischen Amtshaftungsgesetzes, der für solche Fälle die Unzulässigkeit des Rechtswegs normiert, auch auf in Österreich hoheitlich tätige ausländische Organe anwendbar sei. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hingegen sah keinen Grund, diese Bestimmung im vorliegenden Fall anzuwenden: Nach deutscher Rechtslage sei in diesen Fällen die Klage nämlich abzuweisen. Da somit eine Regelung im deutschen Recht bestehe, gebe es auch keine Lücke, die mittels Analogie geschlossen werden müsse. Beachtenswert ist die nachfolgend wiedergegebene Entscheidung des OGH im Übrigen auch deswegen, weil sich der Gerichtshof zur Klärung der verfahrensrechtlichen Problematik ausführlich mit der Frage befasst, ob der deutsche Lehrer bei seiner Erkundungsfahrt überhaupt hoheitlich tätig war und ob er gegenüber dem Kläger Amtspflichten verletzte. Beide Kriterien sind nach deutschem Recht Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch. (Verlagsinformation). |
Erfasst von | Bundesinstitut für Sportwissenschaft, Bonn |
Update | 2020/2 |