Literaturnachweis - Detailanzeige
Autor/in | Dehn, Jens |
---|---|
Titel | Modernes Land mit Vorreiterrolle und Visionen. In Estland setzt man im Jugendmedienschutz auf Selbstregulation. |
Quelle | In: TV-Diskurs, 22 (2018) 3, S. 4-7
PDF als Volltext |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | online; gedruckt; Zeitschriftenaufsatz |
ISSN | 1433-9439; 2751-0344 |
ISBN | 978-3-86962-427-3 |
Schlagwörter | Fernsehen; Kino |
Abstract | Im estnischen Kino- und TV-Alltag setzt man weniger auf eine übergeordnete Kontrolle als vielmehr auf eine Selbstregulierung der Anbieter. So werden beispielsweise die Bewertungen von der Kinowirtschaft selbst vorgenommen, eine Koordination oder Regulierung von staatlicher oder unabhängiger Seite findet nicht statt. Die Altersklassifizierungen für Kinofilme beginnen mit "PERE", dem estnischen Wort für Familie. Diese Bewertung schließt Filme ein, die auch für jüngste Kinozuschauerinnen und -zuschauer geeignet bzw. speziell für diese Gruppe gedacht sind. Unter die Klassifizierung "L" fallen Filme, die für jede Altersgruppe geeignet sind und keine Auflagen bekommen haben. "PERE" und "L" werden als grüne Quadrate mit weißer Schrift dargestellt. Blaue Rauten stehen für die Klassifizierung "MS6" (frei für Kinder ab 6 Jahren) und "MS12" (nicht für Kinder unter 12 Jahren empfohlen). Rote Kreise symbolisieren die Altersstufen ab 12 und ab 14 (dunkelrot) sowie ab 16 Jahren (hellrot), wobei der Kinobesuch für Kinder und Jugendliche dieser Altersgruppen in Begleitung eines Erwachsenen generell erlaubt ist. Die Kriterien für eine Klassifizierung innerhalb dieser drei Bereiche differieren in den Formulierungen nicht sehr stark: So ist bei den Schritten "K-12" und "K-14" beispielsweise angemerkt, dass der Film "harte Sprache" enthalten könnte, wogegen bei "K-16" von "obszöner Sprache" die Rede ist. Im Bereich des Fernsehens und Radios gibt es gar keine altersspezifischen Klassifizierungen. Bei der Ausstrahlung von Filmen steht es den Sendern frei, die Einteilungen der Kinobetreiber zu übernehmen, aber das ist kein Muss. Die Fernsehsender dürfen Programme, in denen unangemessene Sprache vorkommt, Gewalt, Grausamkeit oder rechtswidriges Verhalten gezeigt werden, aber nicht in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr ausstrahlen. |
Erfasst von | Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, Berlin |
Update | 2019/2 |