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Autor/inLücke, Martin
Titel"Sein Hang zu einem liederlichen Lebenswandel".
Geschlecht und Sexualität bei der Sanktionierung von jugendlicher männlicher und weiblicher Prostitution in der Weimarer Republik.
Gefälligkeitsübersetzung: "His tendency towards a dissolute change of life". Gender and sexuality in the sanctioning of male and female adolescent prostitution during the Weimar Republic.
QuelleAus: Temme, Gaby (Hrsg.): Hat Strafrecht ein Geschlecht? Zur Deutung und Bedeutung der Kategorie Geschlecht in strafrechtlichen Diskursen vom 18. Jahrhundert bis heute. Bielefeld: transcript Verl. (2010) S. 213-227Verfügbarkeit 
ReiheStudien interdisziplinäre Geschlechterforschung. 6
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Sammelwerksbeitrag
SchlagwörterSoziale Kontrolle; Frau; Geschlechterrolle; Vormundschaftsgericht; Sanktion; Geschichte (Histor); Gesetzgebung; Rechtsprechung; Prostitution; Sexualität; Weimarer Republik; Geschlechtsspezifik; Justiz; Jugendlicher; Mann
AbstractDer Autor zeichnet in seiner historischen Untersuchung nach, wie die männliche Prostitution durch die Gerichtspraxis des Vormundschaftsgerichtes in der Weimarer Republik geschlechtlich kodiert wurde und welche Verwahrlosungsprofile für Jungen auf diese Weise entstanden sind. Ein Blick auf die Vormundschaftsgerichtsbarkeit lohnt sich seiner Meinung nach deshalb, weil die Zeitgenossen insbesondere bei Jugendlichen eine viel größere Bedrohung durch Prostitution erkannten als bei Erwachsenen, denen eine gefestigtere sittliche Reife zuerkannt wurde. Eine Analyse der Sozialkontrolle von männlichen Jugendlichen und des konkreten "doing gender" im Gerichtssaal kann zeigen, welche Geschlechternormen durch die in den Verfahren entstandenen Texte produziert und reproduziert wurden. Zwar wird mit einem Blick auf die Vormundschaftsgerichtsbarkeit die Analyseebene des Strafrechts (und damit das eigentliche Thema des Bandes) verlassen. Die Sanktionsmechanismen, die insbesondere das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG) aus dem Jahr 1922/24 bereithielt, wurden von den Zeitgenossen jedoch eher als Strafe denn als Maßnahme fürsorgender Erziehung wahrgenommen. (ICI2).
Erfasst vonGESIS - Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften, Mannheim
Update2011/2
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