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Literaturnachweis - Detailanzeige

 
InstitutionDeutschland / Bundesverfassungsgericht
TitelLeitsätze und Entscheidung - Bundesverfassungsgericht 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14.
[Bundes- und landesgesetzliche Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar].
QuelleKarlsruhe (2017), 2 S.
PDF als Volltext kostenfreie Datei  Link als defekt meldenVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttyponline; gedruckt; Monographie
SchlagwörterMedizin; Staat; Studium; Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen; Hochschule; Prüfungsordnung; Studentenschaft; Numerus clausus; Prüfungsordnung; Medizin; Staat; Studium; Numerus clausus; Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen; Hochschule; Studentenschaft
AbstractDie bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen sind, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Die beanstandeten bundesgesetzlichen Rahmenvorschriften und gesetzlichen Regelungen der Länder über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin verletzen den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot. Außerdem verfehlen die landesgesetzlichen Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen teilweise die Anforderungen, die sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergeben. Eine Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. (HRK / Abstract übernommen).
Erfasst vonHochschulrektorenkonferenz, Bonn
Update2018/2
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