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Autor/inWeilert, Katarina A.
TitelDie Bedeutung des Kindeswohls im Rahmen der Rechtfertigung körperlicher Eingriffe.
Grundsätzliche Erwägungen unter besonderer Berücksichtigung der Knabenbeschneidung nach § 1631 d BGB.
QuelleIn: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 61 (2014) 3, S. 381-399Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0034-1312
SchlagwörterBegriff; Selbstbestimmung; Wille; Kindesmisshandlung; Kindeswohl; Begriff; Deutschland; Elternrecht; Familienrecht; Kind; Kindesmisshandlung; Kindeswohl; Medizin; Religiosität; Strafrecht; Verfassungsrecht; Rechtsprechung; Selbstbestimmung; Wille; Elternrecht; Familienrecht; Kind; Medizin; Rechtsgrundlage; Rechtsprechung; Strafrecht; Verfassungsrecht; Religiosität; Deutschland
AbstractDer im Familienrecht so geläufige Begriff des Kindeswohls, der im normalen Sprachgebrauch mit subjektiv unterschiedlichen Vorstellungen verknüpft ist, stellt sich aus wissenschaftstheoretischer Sicht als [...] "definitorische Katastrophe" dar. [...] Anknüpfend an diesen Befund soll [im Beitrag] gezeigt werden, dass der Kindeswohlbegriff im Recht ein funktionaler Begriff ist, der keine klare Definition besitzt, sondern in verschiedenen Rechtszusammenhängen eine unterschiedliche Funktion erfüllt. Als Leitmaßstab kann er keine entscheidende Relevanz entfalten. Vielmehr liegt in ihm ein Schlüssel zur Einzelfallgerechtigkeit und zur Wahrung der Subjektqualität des Kindes. Der Kindeswohlbegriff vermittelt einen Auftrag an die jeweilig "Entscheidungsbefugten", in spezifischen Normzusammenhängen einen Ausgleich unterschiedlicher Interessen herzustellen, mit dem Fokus, die Subjektstellung des Kindes zu wahren. [...] Für die Knabenbeschneidung hat der Gesetzgeber mit § 1631 d BGB zu Recht klargestellt, dass in der Regel das Kindeswohl des nicht einsichtsfähigen Kindes nicht durch die Beschneidung gefährdet wird. (DIPF/Orig.).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2015/2
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