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Autor/inKrieger, Heike
TitelDie UN-Kinderrechtskonvention und die Handlungsfähigkeit unbegleiteter Minderjähriger im deutschen Asyl- und Ausländerrecht.
QuelleIn: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 60 (2012) 2, S. 206-218Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0034-1312
SchlagwörterKinderrechtskonvention; Vormundschaft; Kind; Asylrecht; Ausländerrecht; Völkerrecht; Verfahren; Ausländer; Familienloses Kind; Jugendlicher; Minderjähriger; Deutschland
AbstractEinen spezifischen, für die ausländerrechtliche Praxis freilich hoch bedeutsamen Aspekt der UN-Kinderrechtskonvention beleuchtet der Beitrag. Es geht um die Frage, ob die in § 80 AufenthG und § 12 AsylVfG vorgesehene aktive und passive Verfahrensfähigkeit für Minderjährige in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren ab Vollendung des 16. Lebensjahres mit Art. 22 und 3 KRK vereinbar ist. Dies bedeutet, dass sich Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr ohne vormundschaftliche Begleitung in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren behaupten müssen. Nach Auffassung der Autorin ergeben die systematische Auslegung der KRK wie auch die Berücksichtigung des einschlägigen General Comment des UN-Kinderrechtsausschusses, dass der unbegleitete Minderjährige in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren durch einen Vormund und einen kostenfreien Rechtsbeistand zu vertreten ist. Gemessen an diesen Vorgaben sind - so die Verfasserin - § 80 I AufenthG und § 12 I AsylVfG völkerrechtswidrig. Eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus einer fortgesetzten Anwendung dieser Bestimmungen ergeben würde, könne allerdings unter Rückgriff auf die unmittelbare Anwendbarkeit der einschlägigen Vorgaben der KRK i. V. m. der lex-posterior-Regel vermieden werden. (DIPF/Orig.).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2012/4
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