Literaturnachweis - Detailanzeige
Autor/in | Bielefeldt, Heiner |
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Titel | Menschenrecht, kein Sonderrecht. Gefälligkeitsübersetzung: Human rights, not a special right. |
Quelle | Aus: Heil, Johannes (Hrsg.); Kramer, Stephan J. (Hrsg.): Beschneidung: das Zeichen des Bundes in der Kritik. Zur Debatte um das Kölner Urteil. Berlin: Metropol-Verl. (2012) S. 71-82 |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | gedruckt; Sammelwerksbeitrag |
ISBN | 978-3-86331-098-1 |
Schlagwörter | Urteil; Kind; Grundrechte; Landgericht; Menschenrechte; Rechtsgrundlage; Rechtsordnung; Rechtsprechung; Öffentlichkeit; Islam; Religion; Religionsfreiheit; Diskussion; Deutschland |
Abstract | Dass über die Beschneidung von Knaben kontrovers in der Öffentlichkeit debattiert wird, ist nach dem Urteil des Kölner Landgerichts vom 7. Mai 2012 unvermeidlich geworden, denn es handelt sich um ein Thema, das verschiedene Grund- und Menschenrechte betrifft: die Religionsfreiheit, das elterliche Sorgerecht sowie schließlich das Recht des Kindes auf körperliche und seelische Unversehrtheit. Darüber hinaus stellen sich Grundfragen nach dem Selbstverständnis der Gesellschaft, wie z. B. die Fragen, welchen Stellenwert die Religion im Rahmen einer säkularen Rechtsordnung haben kann, wie Menschen unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugung, religiös Engagierte, Gläubige, Ungläubige und Skeptiker, Fromme und Religionskritiker miteinander leben können, wo die Grenzen möglicher Toleranz verlaufen und nach welchen Kriterien sie sich bestimmen lassen. Außerdem stellt sich die zentrale Frage, ob nicht gleiches Recht für alle - religiöse wie nicht-religiöse Menschen - gelten sollte, und ob eine zu starke Rücksichtnahme auf religiöse Belange nicht die Errungenschaften der Aufklärung gefährdet, die bekanntlich oft auch gegen religiöse Widerstände durchgesetzt werden mussten. Die vorliegenden Ausführungen erfolgen aus der Perspektive der Religionsfreiheit, die nur als Bestandteil der Menschenrechte angemessen verstanden werden kann. Der Autor orientiert sich dabei vornehmlich an den einschlägigen Standards der Vereinten Nationen, insbesondere der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. (ICI2). |
Erfasst von | GESIS - Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften, Mannheim |
Update | 2014/1 |