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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Überraschend stellt man in der deutschen bildungspolitischen Debatte fest, dass die Bemühungen auf europäischer Ebene, einen einheitlichen und umfassenden Qualifikationsrahmen zu schaffen, eher wenig wahrgenommen werden. Der Versuch, die Gesamtheit aller in einem Bildungssystem (und auch außerhalb dessen) erworbenen Kompetenzen in einem europaweit geltenden einheitlichen mit acht Niveaustufen arbeitenden Bewertungssystem zu erfassen und vergleichbar zu machen, wird mit Ausnahme von Fachverbänden offenbar nicht weiter erörtert. Ob und inwieweit diesem Europäischen Qualifikationsrahmen eine rechtliche Bindungswirkung zukommt, untersucht der Autor in seinem Beitrag, der auf ein von diesem Verfasser erstelltes Gutachten zurückgeht. Im Ausgangspunkt verweist er auf die Tatsache, dass der Europäische Qualifikationsrahmen als Empfehlung i. S. europäischen Rechts verabschiedet worden ist und ihm damit entsprechend Art. 288 Abs. 5 AEUV keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt, die Mitgliedsstaaten - und das schließt in Deutschland insoweit auch die Bundesländer mit ein - durch das Loyalitätsgebot des Art. 4 Abs. 3 des EU-Vertrages verpflichtet sind, sich an den Kriterien des Europäischen Qualifikationsrahmens zu orientieren; in Anbetracht des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach deutschem Verfassungsrecht und dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes müssen, um verbindliche Wirkungen auch außerhalb des engen Bereichs staatlicher Verwaltung zu erzielen, mögliche innerstaatliche Umsetzungsschritte durch Rechtssatz erfolgen. Dennoch bleibt nach der Auffassung des Autors die nach der Umsetzung des Europäischen in einen Deutschen Qualifikationsrahmen erfolgende Zuordnung einer Qualifikation zu einer Niveaustufe ohne unmittelbare Wirkung für den Zugang zu den bestehenden nationalen Berechtigungssystemen jedenfalls so lange, wie der Zugang zu Bildungsgängen nicht als Voraussetzung an das Erreichen einer Niveaustufe anknüpft. (DIPF/Orig.).
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Standortunabhängige Dienste
0034-1312
Herdegen, Matthias: Die rechtliche Dimension des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen. 2011.
3143834
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