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Autor/inFolz, Hans-Peter
TitelEthnische Diskriminierung im Bildungswesen.
Das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache D.H./Tschechische Republik vom 13. November 2007.
QuelleIn: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 57 (2009) 3, S. 395-405Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0034-1312
SchlagwörterBildungschance; Urteil; Bildungspolitik; Eltern; Schulsystem; Ungleichheit; Diskriminierung; Rechtsprechung; Segregation; Statistik; Analyse; Beweis; Kritik; Europäischer Gerichtshof; Ethnische Minderheit; Tschechische Republik
AbstractDer Autor befasst sich mit einer Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahre 2007, die sich mit der mittelbaren Diskriminierung von Romakindern in Tschechien befasst, aber wohl wegen ihrer Argumentationslinien weit über den konkreten Fall hinaus Bedeutung erlangen könnte. Der EGMR nimmt in der besprochenen Entscheidung eine das Bildungssystem betreffende, menschenrechtswidrige Diskriminierung von Romakindern an, die aufgrund statistischer Daten nachgewiesen werden konnte. Die - signifikanten - statistischen Daten stellen für den EGMR eine hinreichende Begründung dafür dar, den klagenden Romakindern eine Umkehrung der Beweislast zuzubilligen: nicht mehr sie müssen ihre Diskriminierung nachweisen, sondern der beklagte Staat Tschechien muss nachweisen, dass die durch Statistiken belegte Diskriminierung im Bildungswesen vernünftig und sachlich gerechtfertigt ist. Da jedoch, trotz der Bemühungen der staatlichen Instanzen in Tschechien, de facto eine Diskriminierung der Romakindern entstanden sei, sei aufgrund der Diskriminierung der Gruppe der Romakinder auch eine menschenrechtswidrige mittelbare Diskriminierung einzelner Kinder aus ethnischen Gründen anzunehmen. Zwar bezieht sich der entschiedene Fall erkennbar auf die diskriminierende Situation von Romakindern in Tschechien, dennoch sind damit grundlegend weiterführende Fragestellungen aufgeworfen, ob nämlich nicht nur bei ethnischer Diskriminierung, sondern ebenso bei statistisch nachweisbaren Diskriminierungen aus anderen Gründen... eine menschenrechtswidrige Behandlung vom EGMR anerkannt würde. Ein weiteres, beim EGMR anhängiges Verfahren könnte hier Klarheit bringen. (DIPF/Orig.).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2010/2
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