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Literaturnachweis - Detailanzeige

 
InstitutionHamburg / Behörde für Schule und Berufsbildung; Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung
TitelBildungsplan Gymnasiale Oberstufe.
[ab 1. August 2009].
Quelle(2009), getr. ZählungVerfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Monographie
SchlagwörterBildungsplanung; Gymnasiale Oberstufe; Gymnasium; Gesamtschule; Abendschule; Lehrplan; Biologieunterricht; Chemieunterricht; Deutschunterricht; Fremdsprachenunterricht; Altsprachlicher Unterricht; Geografieunterricht; Geschichtsunterricht; Informatikunterricht; Bildende Kunst; Kunstunterricht; Mathematikunterricht; Musikunterricht; Philosophieunterricht; Physikunterricht; Politische Bildung; Religionsunterricht; Sportunterricht; Darstellendes Spiel; Wirtschaftserziehung; Richtlinien; Berufskolleg; Deutschland; Hamburg
AbstractDer Bildungsplan gilt für die Studienstufe des acht- und sechsstufigen Gymnasiums und des einem Gymnasium angeschlossenen Aufbaugymnasiums, die Vorstufe und die Studienstufe der Gesamtschule und des einer Gesamtschule angeschlossenen Aufbaugymnasiums, das berufliche Gymnasium, das Abendgymnasium und das Hansa-Kolleg. Er tritt am 01.08.2009 in Kraft. Er ersetzt den geltenden Bildungsplan für die gymnasiale Oberstufe des neun- und siebenstufigen Gymnasiums, der Gesamtschule, des Aufbaugymnasiums, des Abendgymnasiums und des Hansa-Kollegs sowie die Richtlinien für Klausuren und ihnen gleichgestellte Arbeiten" vom 13. September 2000. Im Kapitel 1 eines jeden Rahmenplans findet man unter der Überschrift Klausuren Regelungen für Klausuren in der gymnasialen Oberstufe. Diese Regelungen ersetzen die Richtlinien für Klausuren und ihnen gleichgestellte Arbeiten vom 13. September 2000. Auf Schülerinnen und Schüler, die im August 2008 in die Studienstufe eingetreten sind, findet im Hinblick auf die Ziele, didaktischen Grundsätze, Inhalte und Anforderungen der bisher geltende Bildungsplan (gültig seit 2004) Anwendung. Für diese Schülerinnen und Schüler gilt im Hinblick auf Klausuren und ihnen gleichgestellte Leistungen außer im Falle eines Rücktritts oder einer Wiederholung eine Übergangsregelung. Diese ist unter Kapitel 1.6 in jedem Rahmenplan zu finden. Der Bildungsplan enthält keine Rahmenpläne für die Fächer Pädagogik, Psychologie und Recht an allgemeinbildenden Schulen. Schulen, die diese Fächer unterrichten wollen, entwickeln auf der Grundlage der EPAs (Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung) der KMK ein eigenes Curriculum und legen dieses dem Amt für Bildung zur Genehmigung vor. (DIPF/Orig.).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2010/1
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