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Autor/inAvenarius, Hermann
TitelDie Studierendenwerke in Rheinland-Pfalz als Einrichtungen der funktionalen Selbstverwaltung und ihre demokratische Legitimation.
Zum Referentenentwurf eines Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 17.2.2009. Rechtsgutachten erstattet im Auftrag des Deutschen Studentenwerks.
QuelleFrankfurt, Main: DIPF (2009), 24 S.Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Monographie
SchlagwörterSelbstverwaltung; Demokratie; Gesetzentwurf; Grundgesetz; Mitwirkung; Rechtsgutachten; Hochschulleitung; Studentenwerk; Intervention; Reform; Deutschland; Rheinland-Pfalz
AbstractDer Gesetzentwurf der rheinland-pfälzischen Landesregierung zur Reform des Hochschulrechts, der zugleich wesentliche Änderungen des Rechtsstatus der rheinland-pfälzischen Studierendenwerke zum Gegenstand hat, hält an der Rechtsform der Studierendenwerke als rechtsfähiger Anstalten des öffentlichen Rechts fest. Für sie soll auch künftig eine staatliche Rechtsaufsicht bestehen, doch verzichtet der Entwurf darauf, die Studierendenwerke wie bislang der Fachaufsicht durch das Ministerium zu unterwerfen. Die Zweckmäßigkeitskontrolle über die Wirtschaftsführung des Geschäftsführers soll stattdessen anstaltsintern vom Verwaltungsrat wahrgenommen werden. Dieser besteht aus vier Studierenden einerseits und drei Professoren bzw. akademischen Mitarbeitern andererseits, die vom Studierendenparlament bzw. vom Hochschulsenat gewählt werden; hinzu kommen der Hochschulkanzler und eine kooptierte Person des öffentlichen Lebens. Das Außergewöhnliche an dem Gesetzentwurf ist die darin vorgesehene Sonderstellung des Kanzlers. Ihm wird ein Vetorecht gegen alle Beschlüsse des Verwaltungsrats eingeräumt. Dies sei - so die Begründung des Gesetzentwurfs - zur Wahrung einer hinreichenden demokratischen Legitimation der Entscheidungen des Kollegialorgans erforderlich. Das Rechtsgutachten stellt klar, dass die Studierendenwerke als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung sind. Da sie öffentliche Aufgaben - in erster Linie soziale Betreuung sowie wirtschaftliche und kulturelle Förderung der Studierenden - durch Entscheidungsorgane wahrnehmen, die im Wesentlichen auf einem von den unmittelbar oder mittelbar Betroffenen bestimmten mitgliedschaftlich geprägten Willensbildungsprozess beruhen, handelt es sich um Institutionen der funktionalen Selbstverwaltung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die funktionale Selbstverwaltung mit dem Demokratieprinzip vereinbar, da das Grundgesetz im Rahmen der repräsentativ verfassten Volksherrschaft auch besondere Formen der Beteiligung der Betroffenen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erlaube; insofern ergänze und verstärke die funktionale Selbstverwaltung das demokratische Prinzip des Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes. Das Vetorecht des Kanzlers verstößt nach Auffassung des Gutachters gegen das für Einrichtungen der funktionalen Selbstverwaltung maßgebliche Prinzip demokratischer Willensbildung - angemessene Berücksichtigung der betroffenen Interessen und Vermeidung der Bevorzugung von Einzelinteressen - und ist daher verfassungswidrig. (DIPF/Autor).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2009/4
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