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Autor/inHeinz, Wolfgang
TitelEvaluation jugendkriminalrechtlicher Sanktionen.
Eine Sekundäranalyse deutschsprachiger Untersuchungen.
Gefälligkeitsübersetzung: Evaluation of sanctions in juvenile criminal law. A secondary analysis of German-language studies.
QuelleAus: Lösel, Friedrich (Hrsg.): Kriminologie und wissensbasierte Kriminalpolitik. Entwicklungs- und Evaluationsforschung. Mönchengladbach: Forum Verl. Godesberg (2007) S. 495-520Verfügbarkeit 
ReiheNeue Kriminologische Schriftenreihe. 110
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Sammelwerksbeitrag
ISBN978-3-936999-33-4
SchlagwörterMethode; Vergleich; Sanktion; Experiment; Argumentation; Kriminalität; Strafvollzug; Training; Rückfall; Amtliche Statistik; Integration; Konferenzschrift; Methodenvergleich; Prävention; Wirkung; Wirkungsanalyse; Jugendlicher; Deutschland
AbstractWenn in einem Präventionsstrafrecht eine Veränderung gefordert wird, so der Verfasser, dann erfordert dies die Begründung der Geeignetheit und Erforderlichkeit. Wenn etwa gefordert wird, vermehrt zu verurteilen statt zu divertieren, vermehrt unbedingte statt ausgesetzte Jugendstrafen zu verhängen, muss begründet (oder zumindest implizit behauptet) werden, die Rückfallwahrscheinlichkeit ließe sich hierdurch senken. Hinsichtlich dieser Begründungen bzw. Behauptungen gibt es zwei mögliche Strategien: den empirisch nachprüfbaren Beleg der Wirksamkeit (starkes Argument) oder die Vereinbarkeit mit vorliegenden deskriptiven Befunden (schwaches Argument). Ein starkes Argument für die geforderte Veränderung ist es, wenn in mindestens einem kontrollierten Experiment, in quasi-experimentellen Untersuchungen oder in sehr guten Kontrollgruppenvergleichen die Wirksamkeit einer freiheitsentziehenden Reaktion belegt wird und gegenteilige Befunde nicht beobachtet worden sind. Als stark wäre das Argument deshalb zu bezeichnen, weil es die Hypothese einer kausalen Wirkung des Freiheitsentzugs im Vergleich zu nicht freiheitsentziehenden Reaktionen stützt. Für die teilweise erhobene kriminalpolitische Forderung, Diversion zugunsten von Verurteilung zurückzunehmen, würde dies z. B. bedeuten, dass die implizite Hypothese einer spezialpräventiven Überlegenheit einer Verurteilung auf ein starkes oder zumindest auf ein schwaches Argument gestützt werden muss. Starke Argumente, die sich auf experimentelle Designs oder zumindest sehr gute Kontrollgruppenvergleiche stützen könnten, liegen nicht vor. Damit kann diese Forderung nicht begründet werden. Ein schwaches Argument ist es, wenn es einen deskriptiven Befund gibt, mit dem diese Forderung vereinbar ist. Der Autor plädiert für eine Erweiterung des Wissensstandes durch methodischen Standards genügende Wirkungsforschung. Es wäre jedoch falsch, die bisherigen deskriptiven Befunde als kriminalpolitisch unbeachtlich beiseite zu schieben. Vielmehr kommt es darauf an zu prüfen, wieweit sie empirische Anhaltspunkte für die Annahme einer Überlegenheit der eingriffsintensiveren Alternative oder mögliche negative Auswirkungen eines Austauschs unter den verfügbaren Sanktionsalternativen geben. (ICF2).
Erfasst vonGESIS - Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften, Mannheim
Update2010/1
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