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Autor/inMöllers, Martin H.W.
TitelAktuelle Entscheidungen des BVerfG zur Versammlungsfreiheit zwischen "Rechtsprechungstradition", "Zeitgeist" und "Staatsräson".
Gefälligkeitsübersetzung: Current decisions by the Federal Constitutional Court on freedom of assembly between "jurisdiction tradition", "zeitgeist" and "reason of state".
QuelleAus: Möllers, Martin H.W. (Hrsg.); Ooyen, Robert Christian van (Hrsg.): Politischer Extremismus. Bd. 2, Terrorismus und wehrhafte Demokratie. Frankfurt, Main: Verl. für Polizeiwiss. (2007) S. 453-467Verfügbarkeit 
ReiheDie Blaue Reihe. Studienbücher für die Polizei, Politikwissenschaft
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Sammelwerksbeitrag
ISSN1862-2682
ISBN978-3-86676-008-0
SchlagwörterErinnerung; Verbot; Bund-Länder-Beziehung; Bundesverfassungsgericht; Demonstration (Kundgebung); Föderalismus; Grundrechte; Nationalsozialismus; Rechtsprechung; Staatsräson; Versammlungsfreiheit; Öffentliche Meinung; Deutschland
AbstractDer Beitrag zeigt, dass die relativ liberale Rechtsprechung vor allem des BVerfG zu öffentlich bewussten Auftritten von Rechtsextremisten und in deren Gefolge auch gewaltbereiter Autonomer führte. Dies führte wiederum zu politischen Aktivitäten mit dem Ziel, das Versammlungsgesetz (VersG) von Grund auf zu überarbeiten und neu zu fassen. Problematisch war dabei aber vor allem die von der Föderalismuskommission vorgeschlagene Übertragung der Kompetenz zur Versammlungsgesetzgebung an die Bundesländer, da sie erhebliche Bedenken auslöste, ob - insbesondere bei Versammlungen und Aufzügen, bei denen die Landesgrenzen überschritten werden - Rechtssicherheit und Rechtsanwendungsgleichheit (vgl. Art. 72 Abs. 2 GG) überhaupt noch gewahrt werden kann. Die im Frühjahr 2005 verabschiedete "kleine Lösung" hält erhebliche Veränderungen bereit: Zum einen erleichtert die gesetzliche Novellierung die Erteilung von Auflagen bei der Wahl eines Veranstaltungstags, dem "ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden". Andererseits werden bei der Versammlungsgesetzgebung auch die Bundesländer mit einbezogen: Sie können nun bestimmen, welche Orte in ihrem Land als "Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft" erinnern. (ICA2).
Erfasst vonGESIS - Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften, Mannheim
Update2007/4
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