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Autor/inOstendorf, Heribert
TitelHärtere Bestrafung bei höheren Straferwartungen junger Menschen?
Gefälligkeitsübersetzung: Tougher penalties with higher punishment expectations of young people?
QuelleAus: Feltes, Thomas (Hrsg.); Pfeiffer, Christian (Hrsg.); Steinhilper, Gernot (Hrsg.): Kriminalpolitik und ihre wissenschaftlichen Grundlagen. Festschrift für Professor Dr. Hans-Dieter Schwind zum 70. Geburtstag. Heidelberg: C. F. Müller (2006) S. 383-394Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Sammelwerksbeitrag
ISBN3-8114-5241-X
SchlagwörterStrafe; Deutschland; Gerechtigkeit; Kriminalität; Kriminalpolitik; Strafe; Strafrecht; Strafvollzug; Strafzumessung; Prävention; Strafverfahren; Sanktion; Täter-Opfer-Ausgleich; Sanktion; Gerechtigkeit; Kriminalität; Kriminalpolitik; Strafrecht; Strafverfahren; Strafvollzug; Verbrechensbekämpfung; Täter-Opfer-Ausgleich; Prävention; Strafzumessung; Jugendlicher; Junger Erwachsener; Deutschland
AbstractDer Beitrag zum Jugendstrafrecht und Kriminalpolitik befasst sich mit der Wirksamkeit einer härteren Bestrafung gegenüber Jungendlichen mit höherer Straferwartung. Die Ausführungen basieren auf empirischem Datenmaterial für den Zeitraum 1989 bis 2002 in der Bundesrepublik Deutschland und liefern zunächst Untersuchungsergebnisse zu den Aspekten (1) angestrebtes Erziehungsverhalten, (2) Sanktionsverlangen und (3) Sanktionsmaßnahmen im Rahmen eines Teen-court-Projektes. Der zweite Schritt betrachtet die rechtliche Bedeutung hoher Straferwartungen und zwar hinsichtlich (1) des Schuldausgleichs, (2) der Individual- und Spezialprävention, (3) der Generalprävention, (4) des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie (5) der Gerechtigkeitsherstellung. Der dritte Schritt verweist auf pragmatische Einwände für die Forderung, bei höheren Straferwartungen auch härtere Strafen auszusprechen. Da aus rechtlichen und auch aus praktischen Gründen höhere Straferwartungen nicht zu einer härteren Bestrafung führen dürfen, gilt es, höhere Straferwartungen auf zwei Wegen aufzufangen: (1) die Hauptverhandlung muss gerade im Jugendstrafrecht als ein pädagogischer Prozess gestaltet werden; (2) im Rahmen der Strafvollstreckung bzw. des Strafvollzugs muss das Urteil mit seinem Strafmaß von der jeweiligen Instanz (Jugendgerichtshilfe u.a.) mit den Verurteilten besprochen werden. (ICG2). Die Untersuchung enthält quantitative Daten. Die Untersuchung bezieht sich auf den Zeitraum 1989 bis 2002.
Erfasst vonGESIS - Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften, Mannheim
Update2007/3
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