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Autor/inBottke, Wilfried
TitelBemerkungen zur Kriminalprävention.
Gefälligkeitsübersetzung: Comments on crime prevention.
QuelleAus: Feltes, Thomas (Hrsg.); Pfeiffer, Christian (Hrsg.); Steinhilper, Gernot (Hrsg.): Kriminalpolitik und ihre wissenschaftlichen Grundlagen. Festschrift für Professor Dr. Hans-Dieter Schwind zum 70. Geburtstag. Heidelberg: C. F. Müller (2006) S. 791-804Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Sammelwerksbeitrag
ISBN3-8114-5241-X
SchlagwörterStrafe; Kriminologie; Soziale Kontrolle; Sozialisation; Deutschland; Freiheitsstrafe; Kriminalität; Kriminalpolitik; Kriminologie; Rechtspolitik; Soziale Kontrolle; Sozialisation; Strafe; Strafrecht; Strafverfolgung; Strafzumessung; Prävention; Kriminalität; Kriminalpolitik; Rechtspolitik; Strafrecht; Strafverfolgung; Verbrechensbekämpfung; Effektivität; Freiheitsstrafe; Effektivität; Prävention; Strafzumessung; Jugendlicher; Deutschland
AbstractDer Beitrag zur Kriminologie und Kriminalpolitik liefert grundsätzliche Überlegungen zur Ausgestaltung der Kriminalprävention in der Bundesrepublik Deutschland. So wird im ersten Schritt dargestellt, was unter (1) Prävention, (2) Kriminalprävention, (3) Spezialprävention, (4) Generalprävention, (5) Strafe und (6) Kriminalrechtspolitik verstanden wird. Der zweite Schritt umfasst eine Sachanalyse der staatlichen Strafe und deren strafgesetzlicher Androhung als kriminalpräventive Maßnahme. In einem Resümee merkt der Autor an: spezialpräventiven oder generalpräventiven Sinn hat alles kriminalrechtliche Agieren, das sich müht, tatsächliche oder potentielle Normbrecher von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Effektstark muss solches Mühen nicht sein. Jede Strafe ist, ihrem Minimalsinne nach, mindestens retributives Mehrkostenprodukt. Sie kann auch, ihrem Sinne nach, Mittel positiver Spezialprävention sein. Dies gilt für die Jugendstrafe ebenso wie für die Freiheitsstrafe. Vollzug von Jugendstrafe und Freiheitsstrafe wirkt nicht generell erwartbar so hocheffektiv erzieherisch, sozialisierend oder resozialisierend, dass positive Spezialprävention zum straflegitimierenden Zweck taugt. Als Strafzweck ist von positiver Spezialprävention Abschied zu nehmen. Stattdessen taugt die Generalprävention zur zweckrationalen, effektrelativen Legitimation kriminalrechtlichen Agierens und in Sonderheit schuldmaßangemessener Freiheitsstrafe. (ICG2). Die Untersuchung enthält quantitative Daten.
Erfasst vonGESIS - Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften, Mannheim
Update2007/3
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