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Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärkt nachhaltig die Positionen der Länder in den Sachbereichen der Rahmengesetzgebung und hier in besonderer Weise im Bereich der Hochschulgesetzgebung. Der Vorwurf, das Gericht habe hier seine Kontrollbefugnisse im Verhältnis zum Gesetzgeber überdehnt, erscheint jedoch unbegründet. Das Gericht unterwirft die bundesgesetzliche Regelung in der Tat intensiver Kontrolle. Hierdurch wird im Ergebnis die Gestaltungsfreiheit des Bundesgesetzgebers deutlich verkürzt. Doch ist dies nicht in erster Linie eine Frage der Funktionsabgrenzung zwischen Gesetzgeber und Verfassungsgericht. Denn bei der Kompetenzprüfung nach den Kriterien der Art. 72 Abs. 2 und 75 GG geht es um eine Funktionsabgrenzung zwischen der Gesetzgebung des Bundes und der Länder. Es geht nicht um das Verhältnis der Teilgewalten der Gesetzgebung und der Rechtsprechung zueinander, sondern um die föderale Zuordnung der Teilgewalt der Gesetzgebung. Das Bundesverfassungsgericht sieht sich hier sowohl dem Bund als auch den Ländern gegenüber in der Pflicht - eine Rücknahme der Kontrolldichte gegenüber der Rahmengesetzgebung des Bundes würde zu Lasten der Gesetzgebungsbefugnisse der Länder gehen. (DIPF/Orig.).
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0034-1312
Degenhart, Christoph: Anmerkungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die "Juniorprofessur". 2005.
3022362
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