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Eine Besonderheit des deutschen Sozialstaates ist die weitgehende Delegation der Durchfuehrung der sozialen, personenbezogenen Dienstleistungen bei gleichzeitiger oeffentlicher Foerderung und Finanzierung. Die freigemeinnuetzigen Einrichtungen und Dienste, die diese Leistungen erbringen, sind in wenigen, kartellartig abgeschotteten Wohlfahrtsverbaenden organisiert und untereinander sowie mit den Sozialbuerokratien verflochten. Wie Peter Hammerschmidt im vorliegenden Beitrag ausfuehrt, diente das aus der katholischen Soziallehre herkommende Subsidiaritaetsprinzip, das bereits im Weimarer Fuersorgerecht verankert wurde, als Legitimationsformel fuer dieses Wohlfahrtsarrangement. Bei der Neuformulierung der Rechtsgrundlagen, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Jugendwohlfahrtsgesetz im Jahre 1961 wurde das Subsidiaritaetsprinzip zu einer Sperrklausel verschaerft. Hammerschmidt fuehrt aus, wie dieser Entscheidungsprozess im politisch-administrativen System ablief und welche Rolle der Caritasverband dabei einnahm. (DJI/Sd).
Erfasst von
Deutsches Jugendinstitut, München
Update
2005/2
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Standortunabhängige Dienste
1610-2339
Hammerschmidt, Peter: Zur Rolle der Caritas bei der Neuformulierung des Subsidiaritaetsprinzips im Bundessozialhilfegesetz und im Jugendwohlfahrtsgesetz von 1961. 2005.
3016807
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