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Autor/inAvenarius, Hermann
TitelDie Notwendigkeit der Deregulierung.
QuelleAus: Bildung neu denken! Das juristische Konzept. Wiesbaden: VS Verl. für Sozialwissenschaften (2005) S. 96-115Verfügbarkeit 
BeigabenLiteraturangaben
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Sammelwerksbeitrag
ISBN3-531-14825-7
SchlagwörterChancengleichheit; Autonomie; Selbstständigkeit; Autonomie; Chancengleichheit; Deutschland; Eltern; Qualität; Schule; Staat; Schulprogramm; Selbstständigkeit; Eltern; Schule; Schulprofil; Schulprogramm; Rechtsgrundlage; Staat; Qualität; Deutschland
AbstractNach Art. 7 Abs. 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Aus dieser Bestimmung wurde früher ein umfassendes administratives Bestimmungsrecht des Staates über die Schule hergeleitet. Die Grundrechte der Schüler und Eltern sowie die Verfassungsprinzipien der Demokratie, des Rechtsstaats und des Sozialstaats schränken jedoch das Zugriffsrecht der Exekutive auf die Schule ein. Im Übrigen ist es Aufgabe des Gesetzgebers, die Reichweite schulischer Eigenständigkeit zu bestimmen. Dabei ist es nicht damit getan, dass er der Schule Eigenverantwortung einräumt; er muss sie sogleich verpflichten, ihr Profil in einem Schulprogramm niederzulegen. Die Schule muss in ihrem Programm die religiös-weltanschauliche Neutralität der Schule wahren. Eltern können nicht gezwungen werden, ihr Kind auf eine Schule zu schicken, deren Profil mit ihrem Erziehungsplan nicht übereinstimmt; die Sprengelpflicht muss daher aufgehoben, zumindest aber gemildert werden. Da eine Schule mit besonderem Profil nur dann erfolgreich arbeiten kann, wenn ihre Lehrkräfte sich mit dem zu Grunde liegenden Konzept identifizieren, muss der Gesetzgeber ihr angemessenen Einfluss auf die Auswahl des an ihr tätigen pädagogischen Personals einräumen. Im Interesse der Effizienz der Entscheidungsabläufe und klarer Verantwortlichkeiten ist die Rolle des Schulleiters zu stärken. Selbstständigkeit der Schule darf nicht zur Folge haben, dass die Qualität des Lernens und Lehrens leidet und dass die Chancengleichheit der Schüler beeinträchtigt wird. Der Gesetzgeber hat daher die Schulverwaltung anzuhalten, durch regelmäßige Überprüfungen der Ergebnisse der pädagogischen Arbeit der Schulen diesen Gefahren entgegenzuwirken. (DIPF/Autor).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2007/3
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