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Autor/inBestgen, Reinhard
TitelDie materiellen Verschärfungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zum 1. Juli 2008.
QuelleIn: TV-Diskurs, 12 (2008) 4, S. 78-81Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN1433-9439
SchlagwörterGesellschaft; Medien; Medienrecht; Jugendschutzgesetz; Jugendschutzrecht; Recht; Kind; Erläuterung; Sammlung; Jugendgefährdung; Diskurs; Kommentar; Perspektive; Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft; Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien; Jugendlicher; Deutschland
AbstractDer Autor, Prüfer bei der FSF, der FSK und Mitglied der Juristenkommission der FSK, befasst sich mit den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Jugendschutzegesetzes (JuSchG) bei folgenden Paragraphen: § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 und deren Anwendung in der Prüfpraxis. Er analysiert dabei jede einzelne (geänderte und nicht geänderte) Formulierung. In Bezug auf den § 18 JuSchG sieht er keine grundsätzliche Änderung der Prüfpraxis bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Beim § 15 Abs. 2 geht er explizit auf die Formulierung "und" sowie "besonders" ein und hinterfragt, ob sich diese auf alle genannten Merkmale (3a: "besonders realistische, grausame und reißerische Darstellung selbstzweckhafter Gewalt...") bezieht. Er befürwortet eine enge Auslegung, d.h. der Begriff "besonders" bezieht sich auf jedes Merkmal (besonders realistische, besonders grausame und besonders reißerische) und zwar jeweils in ihrer Gesamtheit, d.h. alle drei Aspekte müssen zusammen auftreten. Abschließend geht er auf die Formulierung "selbstzweckhafte Gewalt (ebenfalls § 15 Abs. 2 Satz 3a) ein. Dabei diskutiert er die Frage, ob die Dauer der Gewaltdarstellungen oder deren Qualität bei einer Bewertung im Vordergrund stehen (müssen). -ih.
Erfasst vonBundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, Berlin
Update2009/4
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