Literaturnachweis - Detailanzeige
Institution | Deutsche Vereinigung fuer Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen |
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Titel | Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges (GJVollz). Entwurf des BMJ vom 28. April 2004. |
Quelle | In: Unsere Jugend, 56 (2004) 11, S. 478-489Infoseite zur Zeitschrift |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | gedruckt; Zeitschriftenaufsatz |
ISSN | 0342-5258 |
Schlagwörter | Jugendgerichtsgesetz; Gesetzentwurf; Jugendstrafverfahren; Jugendstrafvollzug; Stellungnahme |
Abstract | Nach allgemeiner Einschaetzung regelt der Gesetzentwurf den Vollzug umfassend, definiert wichtige Qualitaetsstandards, geht auf verfassungsrechtliche Bedenken ein, es liegt ihm eine primaere Orientierung an der Entwicklungsfaehigkeit junger Menschen zugrunde, bestehende Unsicherheiten werden durch die Definition wichtiger Qualitaetsstandards beseitigt. Allerdings wird die allgemeine Verstaendlichkeit dadurch reduziert, dass wiederholt auf die komplizierten Regelungen des Strafvollzugsgesetzes verwiesen wird, deren Benutzung gerade die betroffenen jungen Menschen nicht gewohnt sind. Die Stellungnahme differenziert im einzelnen nach Vollzugsziel und Erziehungsverstaendnis (Vermeidung erneuter Straffaelligkeit, Mitwirkungspflicht, Angebote zur Erziehung fuer alle Gefangene, Implementierung der Erziehungswissenschaften, Foerder- bzw. Erziehungsplan), ausserdem werden die noetigen Aenderungen bezueglich eines geschlechtergerecht gestalteten Jugendstrafvollzugs beruecksichtigt, die Rechtsstellung des Gefangenen geht vom Leitbild des erziehungs- und beteiligungsfaehigen Gefangenen aus, dem zur "eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfaehigen Lebensfuehrung" verholfen werden soll. Ferner geht die Stellungnahme auf Grundlinien zur Gestaltung des Strafvollzugs wie Angebots- und Belohnungsorientierung, Wohngruppenvollzug, Erziehung zur Gewaltlosigkeit, Konfliktregelungen, offene Vollzugsformen und Mindeststandards ein. Hervorzuheben ist die Verpflichtung zur regelmaessigen wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation; diese koennen wissenschaftlichen Standards allerdings nur genuegen, wenn sie von externen Institutionen durchgefuehrt wuerden. (DJI/EL). |
Erfasst von | Deutsches Jugendinstitut, München |
Update | 2005/2 |