Literaturnachweis - Detailanzeige
Autor/in | Riekenbrauk, Klaus |
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Titel | Babyklappen und Zeugnisverweigerungsrecht. Besprechung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 9. November 2001, NStZ 2002, 332. |
Quelle | In: Zentralblatt für Jugendrecht, 90 (2003) 4, S. 136-144 |
Beigaben | Literaturangaben 28; Anmerkungen 2 |
Sprache | deutsch; deutsche Zusammenfassung |
Dokumenttyp | gedruckt; Zeitschriftenaufsatz |
ISSN | 0176-6449; 0342-345X |
Schlagwörter | Soziale Bedingung; Mutter-Kind-Beziehung; Kind; Geburt; Schwangerschaft; Bundesverfassungsgericht; Gerichtsentscheidung; Grundgesetz; Strafrecht; Kirche; Jugendhilfe; Gericht (Justiz); Sozialberater; Deutschland; Köln |
Abstract | Wenn auch ein Zeugnisverweigerungsrecht für die Mitarbeiterinnen des Babyklappen-Projekts in freier Trägerschaft weder nach § 53 StPO noch nach § 35 Abs. 3 SGB I hergeleitet werden kann, so lässt sich doch nach den Vorgaben des BVerfG ein Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar aus der Verfassung insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begründen. Darüber hinaus besteht für die Staatsanwaltschaft ebenso wie für das Gericht die Pflicht, eine Aussagegenehmigung bei dem Dienstvorgesetzten des Babyklappen- Projekts als einer kirchlichen Einrichtung einzuholen ... . Nach der zentralen Sozialdatenschutzvorschrift von § 35 Abs. 3 SGB I darf eine Aussagegenehmigung jedoch nicht erteilt werden, da entsprechende Übermittlungsbefugnisse nach § 68 und § 73 SGB X sowie § 65 SGB VIII nicht vorliegen. Befinden sich Babyklappen-Projekte in öffentlicher Trägerschaft der Jugendhilfe stehen den MitarbeiterInnen ein aus § 35 Abs. 3 SGB I abgeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht zu; gleichzeitig dürfen die Dienstvorgesetzten keine Aussagegenehmigung nach § 54 StPO erteilen, wenn Offenbarungsbefugnisse nach den Vorschriften des SGB X oder des SGB VIII fehlen. Bei Babyklappen-Projekten in freier nicht-kirchlicher Trägerschaft findet der Sozialdatenschutz nach § 35 SGB I und die Regelung von § 54 StPO grundsätzlich keine Anwendung. Davon ist in den Fällen eine Ausnahme zu machen, in denen den freien Trägern Sozialdaten von öffentlichen Trägern übermittelt ... oder Aufgaben ... der Jugendhilfe ... übertragen wurden. Der Beschluss des LG Köln ist nach alledem fehlerhaft. (DIPF/Orig.) |
Erfasst von | DIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main |
Update | 2004_(CD) |