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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Das gegenwärtige Jugendstrafrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass für die Jugendstrafe zwar "Erziehung" als maßgebliche Zielvorstellung postuliert wird (§ 17 Abs. 2; 91 JGG), dass aber die gesetzlichen Vorschriften fehlen, die ein dementsprechendes Konzept dann auch in die Vollzugswirklichkeit umsetzen. Der Gesetzgeber ist jedoch aufgrund des Sozialstaatsprinzips i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip verpflichtet - und demgemäß verfassungsgerichtlich zu verpflichten -, die gesetzlich betonte und vom Grundsatz her bereits sozialstaatlich gebotene Erziehung in ihren wesentlichen Zügen auf die Haftsituation hin zu konkretisieren, die nötigen Rahmenbedingungen festzulegen, deren Implementation abzusichern sowie die nötigen Eingriffs- und Befugnisnormen daran auszurichten. Eine hiervon unabhängige, allein rechtsstaatlich begründete verfassungsrechtliche Notwendigkeit, die staatlichen Eingriffsbefugnisse im Jugendstrafvollzug gesetzlich zu regeln, besteht indessen nicht. Insoweit können im Wege einer verfassungskonformen Auslegung die Bestimmungen des StVollzG für den allgemeinen Strafvollzug als Minima angesehen werden, die im Jugendvollzug nicht unterschritten werden dürfen. (DIPF/Orig.)
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Standortunabhängige Dienste
0176-6449; 0342-345X
Walter, Michael; Neubacher, Frank: Ist der Jugendstrafvollzug verfassungswidrig? 2003.
2823207
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