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Autor/inHeimann, Hans M.
TitelAlternative Organisationsformen islamischen Religionsunterrichts.
QuelleIn: Die öffentliche Verwaltung, 56 (2003) 6, S. 238-246Verfügbarkeit 
BeigabenLiteraturangaben 39
Sprachedeutsch; deutsche Zusammenfassung
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0029-859X
SchlagwörterGrundgesetz; Rechtsgrundlage; Religionsunterricht; Islam; Deutschland; Niedersachsen
AbstractMuslimische Gemeinschaften konnten sich bisher in keinem Bundesland mit dem Begehren nach Einführung islamischen Religionsunterrichts im Rahmen des Art. 7 Abs. 3 GG [Grundgesetz] durchsetzen. Nun hat die niedersächsische Landesregierung beschlossen, vom nächsten Jahr an islamischen Religionsunterricht an niedersächsischen Schulen einzuführen. Dabei beabsichtigt das Kultusministerium, die Schwierigkeiten muslimischer Gemeinschaften mit den organisatorischen Anforderungen des Art. 7 Abs. 3 GG, an denen die Einführung islamischen Religionsunterrichts in den anderen Ländern bis jetzt scheiterte, zu überwinden. Der folgende Beitrag versucht zu klären, welche Grenzen das Grundgesetz Organisationsformen schulischen Religionsunterrichts zieht, die die vom christlichen Religionsunterricht gewohnten Bahnen verlassen. (DIPF/Orig.)
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2004_(CD)
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