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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Im Bereich der Eingliederungshilfe hat sich ein umfangreiches Netz an Hilfeangeboten entwickelt. Sie haben alle das Ziel, "...eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern" (§ 39 Abs. 3 BSHG). Ich werde häufig von Betroffenen, von Hilfeempfängern und Helfenden gefragt, wohin man sich wenden muss, um ein entsprechendes Hilfeangebot zu bekommen und wie es finanziert wird. Zuständig ist in der Regel das Sozialamt im Heimatkreis oder in der Heimatstadt. Dabei lasse ich unbeachtet, dass durchaus auch andere, etwa die Krankenkassen für medizinische Leistungen, aufkommen müssen. Hier geht es ausschließlich um Eingliederungshilfe. Bei Kindern gibt es jedoch ein Abweichung vom genannten Prinzip. Weil seelische Behinderungen häufig durch familiäre Probleme, also durch Erziehungsschwierigkeiten entstehen, ist die Kinder- und Jugendhilfe für die Hilfeangebote zuständig. Häufig wird neben dieser Leistung Hilfe zur Erziehung gewährt werden. Rechtsgrundlagen sind die §§ 10 und 35a KJHG. (Orig.).
Erfasst von
Berliner Landesinstitut für Schule und Medien
Update
2002_(CD)
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Standortunabhängige Dienste
0941-4347
Stein, Wolfgang: Integrative und spezielle Förderung von Kindern mit Behinderungen. Eingliederungshilfe. 2001.
2802942
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