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InstitutionSachsen-Anhalt / Kultusministerium
TitelHochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 614),.
zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. März 1998 (GVBl. LSA S. 132).
QuelleMagdeburg (1998), 111 S.Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Monographie
SchlagwörterForschung; Beamter; Berufung; Datenschutz; Fachhochschule; Forschung; Freistellung; Hochschullehrer; Ingenieur; Konzil; Lehrverpflichtung; Öffentlichkeit; Sachsen-Anhalt; Staat; Student; Studium; Universität; Universitätsklinik; Wahlrecht; Hochschule; Hochschulverwaltung; Studienförderung; Sonderforschungsbereich; Weiterbildung; Wissenschaftsfreiheit; Aufgabe; Anerkennung; Studentenschaft; Immatrikulation; Rechtsstellung; Hochschulfinanzierung; Hochschulprüfung; Studienberatung; Hochschulabschluss; Akademischer Grad; Dozent; Fachbereich; Förderung; Habilitation; Hochschulbibliothek; Außeruniversitäre Forschungseinrichtung; Privatdozent; Promotion; Studienangebot; Wissenschaftlicher Assistent; Drittmittelforschung; Lehre; Studiengang; Akkreditierung; Studienordnung; Studienkolleg; Exmatrikulation; Gastdozent; Förderung; Lehre; Universitätsklinik; Akkreditierung; Datenschutz; Rechtsstellung; Rechtsvorschrift; Staat; Wahlrecht; Öffentlichkeit; Konzil; Berufliche Stellung; Dozent; Ingenieur; Fachhochschule; Studium; Universität; Drittmittelforschung; Sonderforschungsbereich; Fachbereich; Hochschulentwicklung; Hochschulfinanzierung; Hochschulgesetz; Hochschulkooperation; Hochschulleitung; Hochschulmitbestimmung; Hochschulselbstverwaltung; Hochschulverwaltung; Studentische Mitbestimmung; Studienordnung; Wissenschaftsfreiheit; Immatrikulation; Berufung; Habilitation; Hochschullehrer; Hochschulpersonal; Hochschulrektor; Honorarprofessor; Nichtwissenschaftliches Personal; Privatdozent; Wissenschaftlicher Assistent; Wissenschaftliche Mitarbeiterin; Lehrverpflichtung; Studienberatung; Exmatrikulation; Hochschulabschluss; Hochschulprüfung; Promotion; Studienangebot; Studienkolleg; Hochschulmedizin; Studiengang; Studienförderung; Akademischer Grad; Hochschule; Zusatzstudium; Honorarprofessor; Weiterbildung; Hochschulrechenzentrum; Rektorat; Amtliche Druckschrift; Anerkennung; Aufgabe; Forschungstätigkeit; Freistellung; Außeruniversitäre Forschungseinrichtung; Hochschulbibliothek; Hochschulrechenzentrum; Studentenrat; Studentenschaft; Rektorat; Senat; Beamter; Behindertenbeauftragter; Gastdozent; Student; Wissenschaftliche Mitarbeiterin; Wissenschaftlicher Mitarbeiter; Wissenschaftliches Personal; Sachsen-Anhalt
AbstractDie Novelle hat folgende Schwerpunkte: - Die Hochschulselbstverwaltung wird gestärkt. Das Gesetz erlaubt auf Initiative der Hochschulen flexible Regelungen für die Mittelverwaltung. Nach einer neuen Erprobungsklausel können die Hochschulen von allen wesentlichen Organisationsvorschriften im Interesse der Effizienzsteigerung und der Stärkung der Selbstverwaltung durch Grundordnungsregelungen abweichen. - Die Regleungsmöglichkeiten für die Mitbestimmung, die das Hochschulrahmengesetz des Bundes und das Verfassungsrecht eröffnen, werden ausgeschöpft. - Die Novelle enthält erweiterte Frauenförderbestimmungen. Das gilt vor allem für die neuen Vorschriften, nach denen die Gleichstellungsbeauftragten von den weiblichen Mitgliedern der Hochschule gewählt werden und in allen wichtigen Gremien Stimmrecht haben. Die Novelle bestätigt ausdrücklich das Verbot der Erhebung von Studiengebühren. Die weiteren Gesetzesänderungen betreffen u. a. - die den Hochschulen eingeräumte Möglichkeit, international gebräuchliche Hochschulgrade wie den Bachelor- und Masterabschluß zu vergeben, - das erweiterte Mitgestaltungsrecht der Hochschulen bei der Namensgebung und - die Rechtsstellung von Hochschullehrern alten Rechts. (HoF/Text übernommen).
Erfasst vonInstitut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Update1999_(CD)
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