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TitelAuswahl erlaubt.
Hochschulzugang.
QuelleIn: Deutsche Universitäts-Zeitung, 51 (1995) 15/16, S. 23Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0174-9137; 0176-7224; 0343-5563; 0724-147X; 0936-4501
SchlagwörterRechtsvorschrift; Hochschulzugang; Hochschulzulassung; Auswahlverfahren; Gutachten
AbstractWelche verfassungsrechtlichen Grenzen hat eine Neuregelung des Rechts auf Zugang zu den Hochschulen? Die Zusammenfassung des Gutachtens von Hailbronner, Kay für das CHE enthält folgende Aussagen: 1. Verfassungsrechtliche Gründe stehen einer gesetzlichen Einführung ergänzender Eignungsprüfungen oder Auswahlverfahren für Bewerber, die eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, nicht entgegen. 2. Das bestehende Hochschulausbildungswesen, das auf dem Grundsatz gleicher Qualifikation für gleiche Studiengänge beruht, genießt keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz. 3. In einem stärker diversifizierten und auf Wettbewerb zwischen den Hochschulen basierenden akademischen Ausbildungssystem können den Hochschulen weitergehende Befugnisse zur Auswahl der Studienbewerber übertragen werden. 4. Dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit würde eine gesetzliche Regelung eher gerecht, die dem einzelnen Studienbewerber die Chance einräumt, sich an einzelnen Hochschulen für die dort angebotenen Studiengänge zu bewerben. 5. Durchführung und inhaltliche Gestaltung von Auswahlverfahren können in Ausübung der grundgesetzlich garantierten Hochschulautonomie den Hochschulen übertragen werden. 6. Grundlegende Anforderungen an die Gestaltung des Auswahlverfahrens und die von den Hochschulen anzuwendenden Maßstäbe müssen durch den Gesetzgeber festgelegt werden. Die Hochschulen unterliegen bei Ausgestaltung und Durchführung des Auswahlverfahrens einer Rechtsaufsicht. 7. Ein ergänzendes Verteilungsverfahren muß sicherstellen, daß hochschulzugangsberechtigte Bewerber, die im Hochschulauswahlverfahren nicht zum Zuge gekommen sind, eine Chance auf Zuteilung eines Studienplatzes behalten. Durch Reservierung eines Teils der verfügbaren Studienplätze, die für das Auswahlverfahren zur Verfügung stehen, ist sozialen Belangen Rechnung zu tragen. 8. Kapazitäten dürfen nicht willkürlich verringert werden. Hochschulinterne Auswahlverfahren dürfen nicht als Instrument dafür benutzt werden, die Zahl der verfügbaren Studienplätze zu verringern. (PHF/Text vollst. übern.).
Erfasst vonInstitut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Update1997_(CD)
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