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"In der gegenwärtigen Debatte um die notwendige Modernisierung der öffentlichen Verwaltung spielt die Reform des Beamtenrechts eine Rolle, die zur Bedeutung dieses Bereichs innerhalb des Gesamtprozesses außer Verhältnis steht. Vorrangig sind die Neubestimmung der Staatsaufgaben, Reformen des Organisations- und Haushaltsrechts, aber auch des Personalvertretungs- und des Tarifvertragsrechts. Dessen ungeachtet ist die Entbeamtung der Lehrer in den alten und ihre Nichtverbeamtung in den neuen Ländern die am lautesten zu vernehmende Forderung." Die Autoren kommen nach Prüfung der Gesetzeslage in ihrem Fazit zu der Auffassung, daß die "Lehrertätigkeit an öffentlichen Schulen 'Ausübung hoheitlichsrechtlicher Befugnisse' im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG ist. Lehrer müssen damit aufgrund des Funktionsvorbehaltes in der Regel unter Berufung in das Beamtenverhältnis eingestellt werden. Auch die Schulgesetze fordern in ihrer derzeitigen Gestalt den in der Regel verbeamteten Lehrer. Eine künftige Regeleinstellung von Lehrern in das Angestelltenverhältnis setzt eine Änderung der bestehenden Schulgesetze voraus und würde zu einer Zweiteilung der Lehrerschaft in auch hoheitsrechtlich tätige und nur pädagogisch tätige Lehrer führen. Schließlich sprechen auch organisatorische, finanz- und personalwirtschaftliche Erwägungen für eine Beibehaltung der bisherigen, bewahrten Struktur, also für die Verbeamtung im Regelfall. Das gilt insbesondere bei einer Auslegung des neugefaßten § 72 a BBG, die die an das Antragserfordernis zu stellenden Anforderungen zurückfährt. " (DIPF/Text übernommen)
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0514-2571
Battis, Ulrich; Schlenga, Hans D.: Die Verbeamtung der Lehrer. 1995.
2771440
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