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Autor/inFink, Udo
TitelDer Hochschulrat in Vechta.
QuelleAus: Wissenschaftsrecht im Umbruch. Berlin: Duncker u. Humblot (2001) S. 111-126Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Sammelwerksbeitrag
SchlagwörterRechtsgrundlage; Verfassungsrecht; Hochschulrat; Hochschulrecht; Hochschulverwaltung; Niedersachsen; Vechta
AbstractDie jetzige Rechtsstellung der Hochschule Vechta ist die einer eigenständigen Hochschule; sie ist in einem Konkordat zwischen Niedersachsen und der katholischen Kirche festgelegt worden. Es wird dargelegt, dass sie "eine wissenschaftliche Hochschule (ist), auf die in vollem Umfang der verfassungsrechtlichen Garantien des Art. 5 Abs. 3 GG Anwendung finden." Im Konkordat wurde auch ein Gremium "Hochschulrat" festgeschrieben, dessen Stellung "als Organ der Hochschule oder als staatliche Aufsichtsbehörde" der Aufsatz zu ergründen sucht, indem das niedersächsische Hochschulrecht, das Konkordat samt Übergangsregelung und die "verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Organisation der Hochschulen" herangezogen werden. Das Fazit ist, dass der Hochschulrat sowohl staatliche Behörde als auch Organ der Hochschule ist. Er nahm in einer Übergangszeit jedoch auch Aufgaben wahr, die Forschung und Lehre betreffen - es sind in ihm aber keine Hochschullehrer vertreten, was zwingend geboten gewesen wäre. Insoweit war seine Kompetenzausübung verfassungswidrig. (DIPF/Bi.).
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2003_(CD)
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