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Mit dem Urteil vom 14. März 2000 zur Grundrente nach Paragraf 31 Abs. 1 S. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal entschieden, daß Berechtigte in Ost und West gleichgestellt sind. Es hat diese Feststellung allerdings auf die Grundrechte für Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigte beschränkt. Während für die Mehrzahl sozial- und dienstrechtlicher Ansprüche von Beziehern mit Wohnsitz im Gebiet der früheren DDR daran festgehalten werden soll, daß "Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen", und zwar aus finanzwirtschaftlichen Gründen auch weiterhin, sind Differenzierungsgründe dieser Art hinsichtlich der Grundrenten für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte nach Paragraf 31 Abs. 1 S. 1 BCG verneint worden. Drei Gründe sind als essentielle Aussagen des Gerichtshofs hervorzuheben: Zum einen ist der geringe finanzielle Mehraufwand benannt worden, der beim Bund durch die Gleichstellung entstehen wird. Zum zweiten hat das Gericht auf die besondere Funktion der versorgungsrechtlichen Grundrente abgestellt. Der Grundrente wird vielmehr eine immaterielle Komponente zugeordnet, die für das besondere Opfer entschädigen soll, das die Kriegs- und Wehrdienstversehrten und ihre Hinterbliebenen für die Allgemeinheit an Körper und Seele erlitten haben. Die dritte Erwägung des Urteils ist auf die Lebenszeit der betroffenen Kriegsopfer bezogen. Wie bei allen Kriegsfolgeleistungen erleben immer weniger Opfer die Ausgleichsleistungen des Staates. Die Hoffnung auf eine endgültige Angleichung der Leistungen schwand mit der verhaltenen wirtschaftlichen Angleichung der Einkommensverhältnisse in Ost und West in eine Ferne, die, am Lebensalter der Betroffenen gemessen, unerreichbar geworden war. (HoF/Text übernommen).
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Zezschwitz, Friedrich von: Teilerfolg in der Gleichstellung. 2000.
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