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TitelAnspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.
QuelleIn: Deutsches Verwaltungsblatt, (2000) 10, S. 721Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0012-1363
SchlagwörterSchulwahl; Schulgesetz; Rechtsprechung; Baden-Württemberg; Deutschland
AbstractDie in § 88 Abs. 4 Satz 2 SchulG genannten Rechtsbegriffe steuern das der Behörde zustehende Ermessen und bestimmen Inhalte und Grenzen dieses Ermessens. Die Möglichkeit, eine Schule desselben Schultyps zu besuchen, ist nicht schon dann i.S. von § 88 Abs. 4 SchulG gegeben, wenn der Besuch einer Schule derselben Schulart (§ 4 Abs. 1 Satz 4 SchulG) und Schulform (vgl. für das Gymnasium § 8 Abs. 2 SchulG) möglich ist. Der Begriff der Zumutbarkeit des Besuchs einer anderen Schule i.S. von § 88 Abs. 4 Satz 2 SchulG ist umfassend zu verstehen. Er bezieht sich nicht nur auf Unterschiede hinsichtlich des Schulweges. Vielmehr sind auch andere Umstände (wie z.B. unterschiedliche Lehrangebote) zu berücksichtigen. Maßnahmen des Klassenausgleichs müssen erforderlich sein (vgl. § 88 Abs. 4 Satz 2 SchulG). Dies macht es notwendig, sämtliche zur Erreichung des Ziels des Klassenausgleichs geeigneten Alternativen und ihre möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schüler zu untersuchen. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.9.1999 - 9 S 2178/99 (DIPF/Orig.)
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2001_(CD)
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