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Autor/inn/enBehler, Gabriele; Löwer, Wolfgang
TitelPräsenzpflicht für Professoren?
Pro & Contra.
QuelleIn: Forschung & Lehre, 7 (2000) 1, S. 30-31Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
BeigabenAbbildungen 2
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0945-5604
SchlagwörterRechtsvorschrift; Staat; Arbeitsplatz; Berufsethos; Arbeitszeit; Wissenschaftsfreiheit; Hochschullehrer; Lehrverpflichtung; Hochschule; Zeitökonomie; Präsenzpflicht; Zeitverwendung; Professor; Deutschland
AbstractIn der Rubrik "Pro & Contra" zum Thema Präsenzpflicht für Professoren stehen folgende Meinungen gegenüber: PRO - Mit der Lehrverpflichtungsordnung wird eine rechtlich abgesicherte und parlamentarisch legitimierte Festlegung der Lehrverpflichtung an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen geschaffen. Diese Rechtssicherheit ist unumgänglich, weil Verwaltungsgerichte in ihrer Rechtssprechung die bestehenden Erlassungsregelungen als ausreichende Regelungsgrundlage für eine verbindliche Festlegung der Lehrverpflichtungen zunehmend in Frage gestellt hatten. Daneben geht es aber vor allem darum, den Hochschulen ein Steuerungsinstrument in einem Bereich an die Hand zu geben, in dem die Arbeitszeitverordnung keine Anwendung findet und auch nicht finden kann. Die Verordnung lässt flexible Lösungen bei der Wahrnehmung von Lehraufgaben zu und eröffnet den Hochschulen Spielräume. CONTRA - Ein offenbar im öffentlichen Raum schwer verstehbarer Sachbefund konstituiert das Amt des Hochschullehrers, in dessen Rahmen er sich Wissenschaft zum Beruf macht. Wissenschaft als Beruf ist sein Amt und darin ist er frei. Ein solcher Modus der Amtsverwirklichung verlangt von den Amtswaltern viel, weil sie für die Zweckverwirklichung mangels Fremdregulierung letztlich auf ihre eigene Moralität zurückverwiesen sind, die ihre normative Stütze im Amtsethos findet. Wer nun auf die Amtsinhaber durch normative Regulierung einwirken will, muss sich zwei Fragen stellen: Erreiche ich dadurch etwas bei denjenigen, bei denen Fehlverhalten zu beobachten ist? Und welche Folgen treten ein, wenn amtsethische durch konkret amtsregulierende rechtliche Maßnahmen ersetzt werden? Wer für Amtsethik schon bisher unempfindlich gewesen ist, wird der normativen Regelung zwar genügen, aber dadurch wird sich in der Substanz nichts ändern. Amtsethos entfaltet sich, wenn den Amtsinhabern das prinzipielle Vertrauen entgegengebracht wird, dass sie sich amtsadäquat verhalten. Werden sie als Akt der Misstrauenserklärung herausgelöst, besteht immer die Gefahr, dass sich die Leistungsbereitschaft am gesetzlich definierten Maßstab orientiert, obwohl die Amtsinanspruchnahme nach Lage der Dinge weit darüber hinaus gehen muss. (HoF/Text auszugsweise übernommen).
Erfasst vonInstitut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Update2001_(CD)
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