Literaturnachweis - Detailanzeige
Autor/in | Willoweit, Dietmar |
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Titel | Anmerkungen zum Verhältnis von Rechtsgeschichte und Rechtssoziologie. Gefälligkeitsübersetzung: Comments on the relationship between the history of law and sociology of law. |
Quelle | Aus: Rechtssoziologie am Ende des 20. Jahrhunderts : Gedächtnissymposion für Edgar Michael Wenz. Tübingen: Mohr Siebeck (2000) S. 342-346 |
Sprache | deutsch |
Dokumenttyp | gedruckt; Sammelwerksbeitrag |
ISBN | 3-16-147352-3 |
Schlagwörter | Anthropologie; Recht; Didaktik; Methodik; Evolution; Geschichte (Histor); Studium; Rechtssoziologie; Rechtswissenschaft; Erkenntnisinteresse; Festschrift; Konferenzschrift |
Abstract | Der Beitrag erörtert das Verhältnis von Rechtsgeschichte und Rechtssoziologie unter methodischen und didaktischen Gesichtspunkten. Rechtsgeschichte wird zunächst als eine Wissenschaft vom Recht bestimmt, im Gegensatz zur Rechtsklugheit der Jurisprudenz, die technische Regeln für die Lösung von Rechtsproblemen bereitstellt. Beide Disziplinen, Rechtsgeschichte wie Rechtssoziologie, schließen an Erkenntnisinteressen an, die auf eine partielle Konvergenz hinauslaufen. Die Rechtsgeschichte als wissenschaftliche Disziplin lässt sich letztendlich von einem evolutionären Verständnis des Rechts leiten, das die Berücksichtigung der sich wandelnden sozialen Bedingungen ebenso einschließt wie die Möglichkeit der Frage nach anthropologischen Konstanten. Umgekehrt ist die Rechtssoziologie daran interessiert, den riesigen historischen Erfahrungsraum der Menschheit für ihre Fragestellungen zu nutzen. Für beide gilt: Wenn Recht als konstitutiver Faktor der Gesellschaft und nicht nur lediglich als Produkt des Staates begriffen wird, besitzen die rechtsgeschichtliche und -soziologische Forschung eine Bedeutung, die im Gegensatz zu ihrer marginalen Bedeutung im heutigen akademischen Bereich steht. (ICA). |
Erfasst von | GESIS - Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften, Mannheim |
Update | 2003_(CD) |