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Sonst. PersonenSchrameyer, Klaus (Übers.); Duda, Gerhard (Red.)
InstitutionHochschulrektorenkonferenz
TitelBulgarisches Gesetz über die Hochschulbildung vom 12. Dezember 1995.
QuelleBonn: Hochschulrektorenkonferenz (1996), 48 S.Verfügbarkeit 
ReiheDokumente zur Hochschulreform. 115
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Monographie
SchlagwörterForschung; Forschungsorganisation; Akkreditierung; Staat; Hochschulbildung; Hochschultyp; Hochschulautonomie; Hochschulgesetz; Hochschulrecht; Hochschulreform; Hochschulstruktur; Hochschullehrer; Postgraduiertenstudium; Hochschule; Amtliche Druckschrift; Doktorand; Student; Wissenschaftliches Personal; Bulgarien
AbstractDas neue bulgarische "Gesetz über die Hochschulbildung" wurde am 12. Dezember 1995 von der bulgarischen Nationalversammlung verabschiedet und im Staatsanzeiger (Darzaven vestnik), Nr. 112, Seite 1-13 veröffentlicht. Es ist gekennzeichnet durch die Einführung der anglo-amerikanischen Form der Studiengliederung und Studienabschlüsse. Bulgarische Studienanfänger können nun innerhalb von vier Jahren den Abschluß eines "Bakkalaureus" erwerben und nach einem zusätzlichen Jahr bzw. nach insgesamt fünf Jahren kann der Abschluß des "Doktors" erworben werden. Zu den Hochschulen sind nach dem neuen Gesetz auch die Colleges zu rechnen, die als selbständige Einrichtungen oder innerhalb der Struktur von Hochschulen gegründet werden können und als Berufsfachschulen des tertiären Bereichs nach drei Studienjahren den Abschluß eines "Spezialisten für ..." verleihen können. Eine wichtige Neuerung ist die Gründung einer "Natonalen Agentur für Evaluation und Akkreditierung" beim Ministerrat. Alle bulgarischen Hochschulen müssen sich in Zukunft in fünfjährigem Abstand einer Evaluation ihrer Arbeit durch diese Agentur unterziehen, falls sie vom Staat gefördert werden wollen. Das Gesetz läßt die Gründung von privaten Hochschulen zu, verbietet jedoch die Gründung von Filialen ausländischer Hochschulen in Bulgarien. Ausländische Hochschulen dürfen nur innerhalb der Struktur von bulgarischen Hochschulen Filialeinrichtungen errichten. Der Übersetzer hat jeden Gesetzesartikel mit einem Kurzkommentar versehen, der in eckige Klammern gesetzt ist und die Orientierung erleichtern soll. Die Übersetzung erhebt keinen Anspruch auf Rechtsgültigkeit. Der Anhang enthält eine aktuelle Liste der bulgarischen Hochschuleinrichtungen, die der autorisierten englischen Übersetzung des Gesetzes beigefügt worden ist. (HoF/Text übernommen).
Erfasst vonInstitut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Update1998_(CD)
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