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Es handelt sich zum Einen um Übersetzungen ins Deutsche, die dem FIS Bildung-Schlagwortbestand entnommen wurden. Zum Anderen wurden zusammengesetzte englische Schlagworte in Terme zerlegt, die in der Regel nur einen inhaltlichen Aspekt repräsentieren. Ergänzend wurden Synonyme und vereinzelt zusätzliche Pluralformen hinzugefügt. Diese Anreicherung geht auf die Nutzung intellektueller Vorarbeiten zurück.
Nach neun Jahren Auseinandersetzung um ihren Inhalt ist die Mitwirkungsverordnung für Werkstätten (MVO) zum 1.7.2001 gemeinsam mit dem SGB IX (Sozialgesetzbuch Rehabilitation) in Kraft getreten. Sie gilt nicht für kirchliche Werkstätten, diese können eigene, gleichwertige Regelungen vorsehen. Für diejenigen Werkstätten, die auch in von der Hauptwerkstatt räumlich entfernt liegenden Zweigwerkstätten Werkstatträte gewählt haben, bringt die MVO einen Rückschritt, da pro Gesamtwerkstatt nur noch ein Werkstattrat gewählt werden kann. Viele der in der MVO vorgesehenen Mitwirkungsrechte wurden seit Jahren auf freiwilliger Basis von den Werkstätten praktiziert. Die Mustersatzung für Werkstatträte der Lebenshilfe sah darüber hinaus Mitbestimmungsrechte vor mit einem für die Werkstattleitung verbindlichen Vermittlungsverfahren unter neutralem Vorsitz. Eine solche Vermittlungsstelle ist auch in der MVO geregelt, ihr Spruch ist allerdings nicht mehr zwingend verbindlich. Bei der Bundesvereinigung Lebenshilfe ist mit Unterstützung des Beirats für Rehabilitation ein Projekt Werkstatträte eingerichtet worden, das eine Schulungskonzeption für Werkstatträte und Wahlhilfen erarbeiten soll. (Orig.).
Erfasst von
Berliner Landesinstitut für Schule und Medien
Update
2004_(CD)
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Standortunabhängige Dienste
0173-9573
Wendt, Sabine: Die neue Mitwirkungsverordnung für Werkstätten in der Praxis. 2002.
2475945
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