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Literaturnachweis - Detailanzeige

 
Autor/inn/enSchüller, Dirk; Reichold, Hermann
TitelHRG nachbessern?
Pro & Contra.
QuelleIn: Forschung & Lehre, 9 (2002) 7, S. 368-369Infoseite zur ZeitschriftVerfügbarkeit 
BeigabenAbbildungen 2
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0945-5604
SchlagwörterBefristeter Arbeitsvertrag; Beschäftigung; Deutschland; Wissenschaftlicher Nachwuchs; Befristung; Beschäftigung; Befristeter Arbeitsvertrag; Hochschulrahmengesetz; Befristung; Novellierung; Wissenschaftlicher Nachwuchs; Deutschland
AbstractPRO: Der Deutsche Bundestag hat am 25. April 2002 eine Übergangsregelung beschlossen, mit der ein Schlußstrich unter die Verunsicherungen von Nachwuchswissenschaftlern durch Fehlinformationen und zum Teil unsachliche Diskussionen im Nachgang zur 5. HRG-Novelle gezogen wird. Wissenschaftliche Hilfskräfte, Mitarbeiter und Assistenten, die den nach dem neuen HRG zur Verfügung stehenden Befristungsrahmen ausgeschöpft haben, können im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) weiterbeschäftigt werden. Der Deutsche Bundestag hat in dem neuen Paragraf 57f Abs. 2 HRG ausdrücklich klargestellt, daß wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit bereits unter Geltung der alten Befristungsregeln aufgenommen hatten und die dem neuen Recht jeweils maßgeblichen Befristungsrahmen ausgeschöpft haben, noch mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2005 befristet weiterbeschäftigt werden können. Der Übergang vom alten auf das neue Befristungsrecht soll hierdurch für alle Beteiligten erleichtert werden. Auch die Vertreter von Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen haben sich übereinstimmend dafür ausgesprochen, das Nebeneinander von neuem Recht und Übergangsregelung zeitlich zu begrenzen. CONTRA: Was läßt sich gegen eine Regelung sagen, die es ermöglicht, den Nachwuchswissenschaftlern weitere drei Jahre für den Abschluß ihrer wissenschaftlichen Vorhaben zu geben? Im Grunde natürlich gar nichts. Zu bemängeln ist aber, das sich erstens die bessere Einsicht im Haus Bulmahn in engen inhaltlichen Grenzen bewegt und daß die späte Einsicht zweitens ein bedeutendes Verfahrensproblem mit sich bringt: Die Nachbesserung ist eingebunden in eine 6. HRG-Novelle, deren politisches Schicksal wegen des vorgesehenen Studiengebührenverbotes höchst ungewiß ist. Das heißt im Klartext: die seit 23. Februar 2002 geltende Höchstbefristung auf 12 Jahre im Hochschuldienst ist schon dabei, die Häupter der derzeit noch forschenden Nachwuchswissenschaftler zu erreichen - so lange die spezielle Nachbesserung im zu Recht umstrittenen Paket der 6. HRG-Novelle eingebunden bleibt. Das Trostpflaster mag im Wahlkampf eine Rolle spielen, doch den Hochschulen bleibt der Schwarze Peter des Gesetzesvollzugs. Das Hauptproblem liegt in der Anrechnung aller Vorzeiten, auch unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsvertrages. Das ist und bleibt besonders für Drittmittelkräfte ein verheerendes Signal. (HoF/Text auszugsweise übernommen).
Erfasst vonInstitut für Hochschulforschung (HoF) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Update2003_(CD)
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