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Autor/inBöhm, Thomas
TitelIslamischer Religionsunterricht.
QuelleIn: Pädagogische Führung, 13 (2002) 2, S. 87-88Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0939-0413
SchlagwörterRechtsgrundlage; Rechtsprechung; Religionsunterricht; Islam; Berlin; Deutschland; Nordrhein-Westfalen
AbstractDie Regelungen des Grundgesetzes zum Religionsunterricht gelten nicht nur für christliche Religionen, sondern für jede Religion. Es ist daher unstrittig, daß grundsätzlich auch islamischen Schülern Religionsunterricht erteilt werden muß. ... In den Bundesländern, in denen der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist, hat der Staat ... das Recht zur Aufsicht über den Unterricht und der Einflussnahme auf die Lehrpläne, bei denen es sich um staatliche Lehrpläne handelt. Ist der Religionsunterricht kein ordentliches Lehrfach, sondern wird wie in Berlin in der Verantwortung der Religionsgemeinschaften erteilt, übernehmen diese auch die alleinige Verantwortung für die Inhalte des Unterrichts. [Diesen Sachverhalt illustrieren Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Berlin und Düsseldorf.] (DIPF/Orig.)
Erfasst vonDIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation, Frankfurt am Main
Update2003_(CD)
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