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Autor/inLiesching, Patrick
TitelSind pornographische und gewaltverherrlichende "Live Shows" im Internet straffrei? Ein Beitrag zum strafrechtlichen Schriftenbegriff.
QuelleIn: Jugend Medien Schutz-Report, 22 (1999) 5, S. 1-4Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN0941-732X; 0943-058X
SchlagwörterGesellschaft; Gewalt; Recht; Kind; Erläuterung; Sammlung; Aufklärung (Information); Politik; Strafgesetzbuch; Strafrecht; Rechtswissenschaft; Kommentar; Missbrauch; Vernachlässigung; Internet; Information; Deutschland
AbstractP. Liesching gibt vorab eine Definition des Schriftenbegriffs im Zusammenhang mit strafrechtlichen Fragestellungen und ordnet ihn in die Problematik der Darstellungen im Internet ein. Er macht deutlich, dass es sich bei dem Schriftenbegriff um einen Sammelbegriff handelt, der auch auf andere Darstellungsformen ausgeweitet werden kann. Ein besonderer Fall sind die sogenannten "Life-Sex-Shows", die via Internet in Echtzeit übertragen werden. Hierbei fehlt allerdings ein wichtiges Kriterium der Schrifteneigenschaft, nämlich die auf Dauer angelegte Fixierung (Speicherung) der Daten. Eine Speicherung der Daten beim Endnutzer ist jedoch möglich, so dass zumindest hier der Schriftenbegriff greifen würde. Der Autor vernachlässigt diese Möglichkeit bei seinen weiteren Ausführungen und geht davon aus, dass keine Speicherung/dauerhafte Verkörperung stattfindet. Der Schriftenbegriff ist somit auf sogenannte "Life-Shows" nicht anwendbar, wodurch eine erhebliche Strafbarkeitslücke entsteht. Abschließend werden die wesentlichen Tathandlungen der Schriftenverbreitungs-Tatbestände (Verbreiten, Vorbereitungshandlungen zum Verbreiten, Zugänglichmachen) im Hinblick auf das Einstellen von Dateninhalten im Internet betrachtet. -ih.
Erfasst vonBundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, Berlin
Update2007/1
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