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Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Schulen hat der Landtag Nordrhein-Westfalen im Frühjahr 1995 die sonderpädagogische Förderung gleichermaßen zum Auftrag der Sonderschule wie der allgemeinen Schule erklärt. Wenngleich damit die grundsätzliche Gleichrangigkeit als auch Gleichwertigkeit der beiden Systeme als Orte der sonderpädagogischen Förderung festgestellt wird, bleibt die zieldifferente, an den Richtlinien beziehungsweise Lehrplänen eines Sonderschultyps orientierte sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe I nach § 7 Abs. 3 SchPflG auch weiterhin nur im Rahmen von Schulversuchen möglich. In Nordrhein-Westfalen nehmen im Schuljahr 1998/99 19 Gesamtschulen und zehn Hauptschulen am Schulversuch "Gemeinsamer Unterricht für behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I - zieldifferent -" teil. Ziel des Schulversuchs ist zum einen die Entwicklung und Erprobung von Unterrichtskonzepten, nach denen Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf unter Berücksichtigung der individuellen Förderschwerpunkte im gemeinsamen Unterricht gefördert werden können. Zum anderen soll aber auch geprüft werden, wie der gemeinsame Unterricht organisiert werden muss, damit alle Schülerinnen und Schüler einer Integrationsklasse entsprechend ihren individuellen Lernmöglichkeiten angemessen gefördert werden können. (Orig.).
Erfasst von
Berliner Landesinstitut für Schule und Medien
Update
2000_(CD)
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0937-7239
Heimer, Reinhold: Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I. 1999.
2432108
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