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Literaturnachweis - Detailanzeige

 
Autor/inHenrich, Dieter
Titel"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung" (Art.6 Grundgesetz): Verfassungsnorm und Lebenswirklichkeit.
QuelleIn: Zeitschrift für Familienforschung, 11 (1999) 1, S. 21-31Verfügbarkeit 
Sprachedeutsch
Dokumenttypgedruckt; Zeitschriftenaufsatz
ISSN1437-2940
SchlagwörterEhescheidung; Partnerschaft; Eherecht; Familienrecht; Grundgesetz; Wertewandel; Homosexualität
AbstractEhe und Familie stehen gemaess Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Der verfassungsrechtliche Schutz verhindert stoerende Eingriffe von Seiten des Staates. Ausserdem stellt Art. 6 Abs. 1 GG eine sogenannte Institutsgarantie von Ehe und Familie dar. Diese Rechtsinstitute duerfen nicht nur nicht abgeschafft werden, sondern geniessen auch gegenueber anderen Lebensformen eine privilegierte Stellung. Schliesslich wird der verfassungsrechtliche Rang von Ehe und Familie auch als wertentscheidende Grundsatznorm verstanden, die von den staatlichen Gewalten bei allen Entscheidungen mitzuberuecksichtigen ist. Sowohl die Ehe- als auch der Familienbegriff haben keinen festen Inhalt, sondern unterliegen dem Wandel der Zeit und werden von unterschiedlichen Vorstellungen und Werten wie auch den konkreten sozialen und oekonomischen Bedingungen gepraegt. Trotzdem schuetzt Art. 6 Abs. 1 GG einen unantastbaren Kernbereich. Dazu gehoert das Prinzip der Einehe, die Geschlechtsverschiedenheit der Partner und die grundsaetzliche Unaufloeslichkeit der Ehe.(DJI/Abstract übernommen).
Erfasst vonDeutsches Jugendinstitut, München
Update2001_(CD)
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