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Zwar gibt es verschiedene Moeglichkeiten der Ausuebung staatlicher Schutzpflicht gegenueber der meist von Frauen im sozialen Nahraum erlebten Gewalt, doch gewaehren diese nicht ausreichenden Schutz. Im Berliner Interventionsprojekt gegen haeusliche Gewalt sind diejenigen Regelungen von besonderem Interesse, die bereits im Vorfeld der Rechtstatsachenforschung zur Ehewohnungszuweisung stehen, d. h. Regelungen bereits fuer die Abhilfe einer akuten Gefaehrdungssituation. Sie konzentrieren sich auf Massnahmen auf der Grundlage des Unterlassungs- und Schutzanspruchs gemaess §§ 823, 1004 BGB: Unbekanntheit und Anwendungsunkenntnisse, Unterschiedlichkeit und Unuebersichtlichkeit, Beweissituation und -wuerdigung, Vollstreckungsprobleme, nichteheliche Lebensgemeinschaft. Das zivilrechtliche Verfahren, das auf Schutz in der akuten Gefaehrdungssituation angelegt ist, ermoeglicht der Frau, im Gegensatz zum Strafverfahren, eine aktive Rolle: das Opfer muss nicht zum Schutz der eigenen Person vor dem Gewalttaeter fluechten. Der in Akutsituationen sofort gewaehrte Schutz soll u. a. die Schaffung folgender Elemente umfassen: - einer ausdruecklichen materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage fuer Schutzmassnahmen gegen haeusliche Gewalt als neuer § 823a BGB, - von besonderen Verfahrensregelungen im Eilverfahren als neue §§ 940b ff ZPO, - von Sonderregelungen fuer die Vollziehung der einstweiligen Verfuegung nach den neuen §§ 940e ff. ZPO.(DJI/EL).
Erfasst von
Deutsches Jugendinstitut, München
Update
2001_(CD)
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0342-2275
Schweikert, Birgit: Schutz gegen haeusliche Gewalt - Das Berliner Interventionsprojekt. 1999.
2425990
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